Leitsatz (redaktionell)
Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung notwendig sind. Dabei ist der Verwalter grundsätzlich nicht verpflichtet, die erforderlichen Kontrollen in eigener Person durchzuführen. Ob mit der Überprüfung im Rahmen eines Wartungsvertrags ein Fachunternehmen beauftragt werden soll, haben die Wohnungseigentümer zu entscheiden.
Normenkette
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 03.03.1999; Aktenzeichen 1 T 14774/98) |
AG München (Entscheidung vom 28.07.1998; Aktenzeichen 484 UR II 771/97) |
Fundstellen
Haufe-Index 541853 |
NWB 1999, 2818 |
BayObLGR 1999, 57 |
NZM 1999, 840 |
ZAP 1998, 709 |
ZMR 1999, 654 |
WuM 2001, 97 |
IPuR 1999, 38 |
RdW 2000, 62 |
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