Leitsatz (redaktionell)

Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung notwendig sind. Dabei ist der Verwalter grundsätzlich nicht verpflichtet, die erforderlichen Kontrollen in eigener Person durchzuführen. Ob mit der Überprüfung im Rahmen eines Wartungsvertrags ein Fachunternehmen beauftragt werden soll, haben die Wohnungseigentümer zu entscheiden.

 

Normenkette

WoEigG § 27 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 03.03.1999; Aktenzeichen 1 T 14774/98)

AG München (Entscheidung vom 28.07.1998; Aktenzeichen 484 UR II 771/97)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541853

NWB 1999, 2818

BayObLGR 1999, 57

NZM 1999, 840

ZAP 1998, 709

ZMR 1999, 654

WuM 2001, 97

IPuR 1999, 38

RdW 2000, 62

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