Leitsatz (redaktionell)
1. Isolierglasfenster sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum.
2. Obliegt nach der Gemeinschaftsordnung die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im Bereich des Wohnungseigentums dem jeweiligen Wohnungseigentümer, so gilt dies auch für den Austausch trüb oder blind gewordener Glasscheiben.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 10.11.1999; Aktenzeichen 1 T 12408/99) |
AG München (Beschluss vom 17.06.1999; Aktenzeichen 484 UR II 152/96) |
Tenor
- Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. November 1999 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.535,93 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten einer aus drei Häusern bestehenden Anlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört das in der Teilungserklärung vom 12.4.1976 als Schwimmbad und Sauna bezeichnete Teilerbbaurecht Nr. 100 im 1., 2. und 3. Untergeschoß eines Hauses. Gemäß Nr. 5c der allgemeinen Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung (Teil B der Teilungserklärung, im folgenden GO) ist ihm das Sondernutzungsrecht am gesamten Schwimmbadgebäude sowie der daran angrenzenden im 1. und 2. Kellergeschoß gelegenen Terrassen- bzw. Intimgartenfläche eingeräumt. Für alle Sondernutzungsrechte gilt gemäß Nr. 5d der gesamte Inhalt der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung, insbesondere bezüglich der Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung und des Betriebs von Anlagen, Gebäudeteilen und Flächen, wie er für Sondereigentum gilt, entsprechend.
Die Instandhaltung und Instandsetzung ist in § 3 GO geregelt wie folgt:
Im ersten Untergeschoß des Hauses mit dem Schwimmbad befindet sich eine große Fensteranlage mit feststehenden Isolierglasfenstern sowie Isolierglastüren, die den Zugang zur Terrasse ermöglichen. Der Antragsteller hat das Schwimmbad vermietet. Im Juni 1995 beanstandete sein Mieter, daß bei der Außenverglasung zum Gartenbereich zwei Oberscheiben gesprungen und sechs Unterscheiben angelaufen seien. Der Antragsteller verlangte von der Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin, namens der Gemeinschaft die Erneuerung der Scheiben in Auftrag zu geben und die Kosten zu übernehmen. Die Antragsgegnerin zu 2 lehnte dies unter Hinweis auf § 3 Nr. 1a GO ab. Daraufhin gab der Antragsteller die Reparaturarbeiten selbst in Auftrag. Die Kosten dieser Arbeiten bezifferte er nach Abzug eines seiner Erbbaurechtsquote entsprechenden Eigenanteils auf 15.535,93 DM. Hiervon hat der Antragsteller beim Amtsgericht von jedem der Antragsgegner zu 1 einen der jeweiligen Erbbaurechtsquote entsprechenden Teilbetrag als Ersatz von Aufwendungen aus Notgeschäftsführung oder Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt. Daneben hat er gegen die Antragsgegnerin zu 2 einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung ihrer Verwalterpflichten in Höhe von 15.535,93 DM geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 17.6.1999 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht am 10.11.1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Gegen die Antragsgegner zu 1 habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, weil der Austausch der Fensterscheiben im Schwimmbadgebäude seine eigene Angelegenheit gewesen sei. Es könne dahinstehen, ob unter Glasschäden im Sinn von § 3 Nr. 1a ...