Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Isolierglasfenster sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum
In der Gemeinschaftsordnung kann vereinbart werden, dass die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen dem jeweiligen Wohnungseigentümer (bzw. Wohnungserbbauberechtigten) obliegt
Von einem Glasschaden ist auch auszugehen bei trüb oder blind gewordenen Glasscheiben
Normenkette
§ 5 Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG
Kommentar
1. Isolierglasfenster sind gem. § 5 Abs. 2 WEGzwingend Gemeinschaftseigentum (h.R.M.); deren Instandhaltung und Instandsetzung obliegt damit im Regelfall auch den Eigentümern gemeinschaftlich.
Abweichend von dieser gesetzlichen Regelung kann jedoch die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums einzelnen Wohnungseigentümern - in Abweichung zu § 16 Abs. 2 WEG - auferlegt werden (ebenfalls h.M.).
2. Vorliegend wurde vereinbart, dass die Behebung von Glasschäden im Bereich des Wohnungs- oder Teilerbbaurechts ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem einzelnen Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigten obliegt. Auch das Blindwerden einer zuvor durchsichtigen Glasscheibe ist als Glasschaden zu verstehen, da auch bei der Eintrübung durch Feuchtigkeit das Glas eine wesentliche Eigenschaft verliert und zu erneuern ist. Hier hätte der Antragsteller seine blind gewordenen Isolierglasfenster selbst und auf eigene Kosten erneuern müssen, ohne gegen die Gemeinschaft anspruchsberechtigt zu sein (weder aus Notgeschäftsführung noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag); er hat insoweit mit dem Austausch der Fensterscheiben nicht ein Geschäft der Eigentümer, sondern ausschließlich sein eigenes Geschäft besorgt.
3. Aus der Verpflichtung, Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum dem Verwalter zu melden (wie hier ebenfalls in der Gemeinschaftsordnung vereinbart), kann nicht abgeleitet werden, dass der Verwalter zur Beseitigung solcher Schäden auf Kosten der Gemeinschaft auch insoweit verpflichtet ist, als dies wie bei Glasschäden hier Sache des einzelnen Wohnungserbbauberechtigten ist. Insoweit steht dem betroffenen Eigentümer (Erbbauberechtigten) auch kein Anspruch gegen den Verwalter wegen Verletzung von Verwalterpflichten zu.
4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von DM 15.535,93.
Link zur Entscheidung
BayObLG, Beschluss vom 03.08.2000, 2Z BR 184/99
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung
Anmerkung:
Diese neuerliche Entscheidung entspricht in Ergebnis und Begründung derzeit h.R.M.