Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 05.07.1999; Aktenzeichen 60 T 1600/99) |
AG Landau a.d. Isar (Beschluss vom 01.06.1999) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 5. Juli 1999 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Landau a.d. Isar vom 1. Juni 1999 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte ist Eigentümer eines Grundstücks, das in Abteilung II seit dem 6.6.1944 „für das Benefizium T.” mit einem „Wohnungsrecht an einer Teilfläche von 0,0270 ha entsprechend der FlNr. 14a im Bestande vor Zurückführung auf das Liegenschaftskataster” belastet ist.
Der Beteiligte hat beantragt, das Recht zu löschen. Es sei inhaltlich unzulässig, weil die für die ausschließliche Benutzung in Betracht kommenden Räume nicht bestimmt bezeichnet seien; außerdem werde das Recht seit fünfzig Jahren nicht ausgeübt und könne auch in Zukunft nicht mehr ausgeübt werden, weil es einen Benefiziaten nicht gebe und auch nicht mehr geben werde; damit sei Verwirkung eingetreten.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag durch Zwischenverfügung vom 1.6.1999 beanstandet und die Vorlage einer Löschungsbewilligung des Berechtigten verlangt. Der Beschwerde des Beteiligten hiergegen hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt, das die Beschwerde durch Beschluß vom 5.7.1999 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt aus formellen Gründen zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.
1. Rechtlich zutreffend hat der Rechtspfleger die Beschwerde mit seiner Nichtabhilfeentscheidung unmittelbar dem Beschwerdegericht vorgelegt. Nach dem Wegfall der Durchgriffserinnerung gegen Rechtspflegerentscheidungen durch das am 1.10.1998 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6.8.1998 (BGBl. 1 S. 2030) findet in Grundbuchsachen gegen eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers gemäß § 18 GBO die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statt. Der Rechtspfleger kann der Beschwerde gemäß § 75 GBO abhelfen. Geschieht dies nicht, entscheidet über die Beschwerde das Landgericht als Beschwerdegericht. Für eine Abhilfeentscheidung des Grundbuchrichters ist nach der gesetzlichen Neuregelung der Anfechtung von Rechtspflegerentscheidungen kein Raum mehr (ebenso Budde in Bauer/von Oefele GBO § 75 Rn. 1; a.M. LG Meiningen ZfIR 1999, 326/327 f.; Kramer ZfIR 1999, 565/568; KEHE/Kuntze GBR 5. Aufl. § 75 Rn. 4; völlig verfehlt sind die Ausführungen bei KEHE/Herrmann § 18 Rn. 62).
Richtig ist, daß vor der Änderung des § 11 RPflG durch das Gesetz vom 6.8.1998 überwiegend die Meinung vertreten wurde, die in § 75 GBO vorgesehene Abhilfebefugnis des Grundbuchamts beziehe sich nur auf die Abhilfe durch den Grundbuchrichter. Dies hatte seinen Grund darin, daß § 75 GBO auf die Beschwerde abstellt und bisher gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nicht die Beschwerde sondern die Erinnerung gemäß § 11 RPflG a.F. zulässig war. Die Abhilfebefugnis des Rechtspflegers ergab sich ausschließlich aus dieser Bestimmung. Nunmehr ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers unmittelbar die Beschwerde gegeben; damit kommt auch die Abhilfebefugnis des Grundbuchamts gemäß § 75 GBO nur dem Rechtspfleger zu, der, wenn er entscheidet, das Grundbuchamt ist. Für eine Abhilfeentscheidung des Grundbuchrichters fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Recht laste an dem Benefiziatenhaus; es scheitere nicht an mangelnder Bestimmtheit, weil ein Wohnungsrecht auch an einem ganzen Gebäude bestehen könne. Das Vorbringen des Beteiligten, das Recht sei verwirkt, weil es seit fünfzig Jahren nicht ausgeübt werde, könne nicht zur Löschung führen, weil selbst § 5 GBBerG bei überholten Dienstbarkeiten zugunsten natürlicher Personen von einem Zeitraum von 110 Jahren ausgehe.
3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Zwischenverfügung kann aus formellen Gründen keinen Bestand haben.
Das Grundbuchamt hat in seiner Zwischenverfügung die Vorlage einer Löschungsbewilligung gemäß § 19 GBO verlangt. Es geht von dem Bestehen des Rechts aus und hält eine Löschung nur durch Aufgabe gemäß § 875 BGB für möglich, deren Eintragung grundbuchrechtlich eine Bewilligung des Berechtigten gemäß § 19 GBO zur Voraussetzung hat. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht hätte der Eintragungsantrag abgewiesen werden müssen. Eine Zwischenverfügung scheidet nämlich dann aus, wenn ein Mangel vorliegt, der nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die zur Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG MittBayNot 1990, 307; OLG Zweibrücken OLGZ 1991, 153; Demharter GBO 22. Aufl. § 18 Rn. 8, 12; KEHE/Herrmann § 18 Rn. 16). Dies trifft auf die vom Grundbucha...