Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Kostenentscheidung
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 4433/98) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 33/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 10. August 1998 wird verworfen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 bis 8 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die vom Antragsgegner zu 1 verwaltet wird. Mit Mahnbescheid vom 8.1.1998 hat der Antragsteller gegen den Antragsgegner zu 1 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 183,75 DM geltend gemacht. Nach Abgabe des Verfahrens an das Wohnungseigentumsgericht hat er diesen Anspruch hilfsweise auch gegen die Antragsgegner zu 2 bis 8 gerichtet. Mit Schreiben vom 4.6.1998 hat der Antragsteller seine Anträge zurückgenommen. Das Amtsgericht hat am 10.7.1998 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Antragsteller nicht erschien. Mit Beschluß vom selben Tag hat das Amtsgericht dem Antragsteller die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Beteiligter auferlegt. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt und unter anderem geltend gemacht, er sei von dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 10.8.1998 wegen Fehlens der Beschwerdesumme für die Hauptsache als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 25.8.1998 „Beschwerde” eingelegt. Er wendet sich gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts und beantragt die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den Stand vor der Verhandlung vom 10.7.1998.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
a) Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht formgerecht eingelegt wurde (§ 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG), ist es nicht statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluß des Landgerichts, mit dem dieses über die sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts befunden hat. Gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 20a Abs. 2 FGG ist gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft. Dies gilt auch, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat, weil das Gesetz bei der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung die sofortige weitere Beschwerde ausschließt (vgl. Senatsbeschluß vom 13.8.1998 2Z BR 80/98 m.w.N.).
b) Es kann offen bleiben, ob der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist, weil er von dem auf 10.7.1998 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat. Denn die Versagung des rechtlichen Gehörs eröffnet keinen gesetzlich ausgeschlossenen Rechtsmittelzug (vgl. Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 19 FGG Rn. 16).
2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gegen eine Versäumung der Rechtsmittelfrist statt (§ 22 Abs. 2 FGG). Gegen die Versäumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung kann eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
3. Der Senat hält es für angemessen, dem Antragsteller die Gerichtskosten seines unzulässigen Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Von der Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird abgesehen, weil die Antragsgegner am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt worden sind.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG festgesetzt; maßgebend sind die dem Antragsteller auferlegten außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im ersten Rechtszug. Der Senat schätzt diese Kosten auf 700 DM.
Unterschriften
Dr. Tilch, Lehr, Werdich
Fundstellen
Haufe-Index 545550 |
WuM 1999, 190 |