Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Wohngeldverfahren
Leitsatz (amtlich)
Zur Kostenentscheidung in einem Wohngeldverfahren, wenn der säumige Wohnungseigentümer während des Verfahrens vor dem Amtsgericht Zahlung leistet und der Antragsteller verspätet die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Normenkette
FGG § 20a; WEG § 47
Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 05.01.2000; Aktenzeichen 4 T 1944/99) |
AG Mühldorf a. Inn (Urteil vom 25.03.1999; Aktenzeichen 1 UR II 23/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 5. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 1.300 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.254,69 DM und ab dem 24. Dezember 1999 auf 1.700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer einer von ihr verwalteten Anlage gegen den Antragsgegner Wohngeldansprüche in Höhe von insgesamt 3.254,69 DM geltend gemacht, davon 1.432 DM als Wohngeldvorauszahlungen für die Zeit von Januar bis einschließlich September 1998 und 1.822,69 DM als Schlußzahlung aus der Jahresabrechnung 1997. Der Antrag ist dem Antragsgegner am 27.11.1998 zugestellt worden. Am 6.12.1998 hat er beantragt, den vom Amtsgericht bestimmten Termin zu verlegen. Das Amtsgericht hat die mündliche Verhandlung auf den 18.1.1999 verlegt. Mit Telefax vom 12.1.1999 hat der Antragsgegner beantragt, diesen Termin aufzuheben, weil er das geforderte Wohngeld an die Antragstellerin überwiesen habe; beigefügt war die Kopie eines Überweisungsbelegs. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner mitgeteilt, der Termin werde nur auf einen gleichlautenden Antrag der Antragstellerin aufgehoben. Zur mündlichen Verhandlung vom 18.1.1999 ist der Antragsgegner nicht erschienen. Mit Beschluß vom 25.3.1999 hat ihn das Amtsgericht zur Zahlung des geforderten Wohngelds verpflichtet. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht am 3.8.1999 wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung hat der Senat auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluß vom 18.11.1999 (2Z BR 135/99 = WuM 2000, 33) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Vor dem Landgericht haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, weil der Antragsgegner am 13.1.1999 Zahlung geleistet habe.
Mit Beschluß vom 5.1.2000 hat das Landgericht dem Antragsgegner die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs auferlegt und angeordnet, daß er der Antragstellerin die in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des ersten Rechtsbeschwerde Verfahrens hat das Landgericht der Antragstellerin auferlegt; für diese Rechtszüge hat es von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Verpflichtung, die der Antragstellerin im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und beantragt außerdem, die Antragstellerin zur Erstattung der ihm im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerde verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu verpflichten.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, § 20 a Abs. 1, § 27 Abs. 2 FGG), aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der mit der Wohngeldzahlung säumige Antragsgegner habe die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs zu tragen und die der Antragstellerin in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, weil die Wohnungseigentümer auf die pünktliche und lückenlose Zahlung des Wohngelds angewiesen seien. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens seien der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie nach der Zahlung der rückständigen Hausgelder nicht rechtzeitig die Hauptsache für erledigt erklärt habe. In diesem Fall sei es auch nicht veranlaßt, für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren von dem Grundsatz abzuweichen, daß die Beteiligten eines Wohnungseigentumsverfahrens ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätten.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten, daß die Hauptsache erledigt sei, hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei war vor allem auch der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen. Die vom Landgericht getroffene Ermessensentscheidung kann das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen (BayObLGZ 1997, 148/151; BayObLG ZMR 1999, 775/776).
b) Für die Entsch...