Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldzahlung. Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme
Verfahrensgang
AG Kaufbeuren (Aktenzeichen 3 UR II 19/98) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 2518/98) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12. August 1999 abgeändert.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die der Antragstellerin im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kaufbeuren – Zweigstelle Füssen – vom 4. November 1998 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 1/3.
Außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht als Verwalterin der Wohnanlage der Beteiligten Wohngeldansprüche in Höhe von 7.768,03 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner geltend gemacht. Den Beschluß des Amtsgerichts vom 1.9.1998, mit dem der Antrag abgewiesen worden ist, hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin am 24.9.1998 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 4.11.1998 hat das Amtsgericht den Antrag erneut abgewiesen, der Antragstellerin die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt und angeordnet, daß sie die den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Die Antragstellerin hat wiederum sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20.4.1999 hat sich die Antragsgegnerin zu 2 bereit erklärt, den geforderten Wohngeldbetrag bis 31.5.1999 zu zahlen. Daraufhin hat die Antragstellerin auf die geltend gemachten Zinsen verzichtet und die sofortige Beschwerde zurückgenommen. Mit Beschluß vom 12.8.1999 hat das Landgericht bestimmt, daß im Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die Antragstellerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Abänderung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts und die Anordnung der Erstattung der ihr in allen Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten erstrebt.
II.
Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei zurückgenommen worden, nachdem eine umfangreiche Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden und die Antragsgegnerin zu 2 zugesagt habe, die streitige Forderung bis zum 31.5.1999 zu bezahlen. Bei dieser Sach- und Rechtslage wäre es unbillig, eine Seite mit den außergerichtlichen Kosten der anderen zu belasten. Über die Kosten des ersten Rechtszugs sei nicht mehr zu entscheiden, denn nach der Zurücknahme der Beschwerde sei die Kostenentscheidung des Amtsgerichts bindend.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß es nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde nur noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hatte, nicht aber die Kostenentscheidung der Vorinstanz abändern konnte (BayObLGZ 1997, 148/151 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Der rechtskräftige Kostenausspruch des Amtsgerichts kann auch nicht entsprechend § 45 Abs. 4 WEG abgeändert werden, wie die Antragstellerin meint; diese Vorschrift gilt nur für Sachentscheidungen.
b) Die gemäß § 47 WEG als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts kann das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, ob er sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder ob er sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (BayObLGZ 1997, 148/151).
Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, daß die sofortige Beschwerde Wohngeldansprüche betraf und das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist, weil die Antragsgegner sich zur Zahlung des geforderten Betrags verpflichtet haben. Im Wohngeldverfahren sind dem mit seinen Zahlungen (Vorschüsse, Schlußzahlung, Sonderumlage) säumigen Wohnungseigentümer, wenn er zur Zahlung verpflichtet wird, grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Es wäre nämlich unbillig, im Fall des Verzugs eines zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers die übrigen Wohnungseigentümer, die auf eine pünktliche und lückenlose Zahlung des Wohngelds angewiesen sind, auch noch mit den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu belasten (BayObLG ZMR 1999, 782 m.w.N.). Hätte die Antragstellerin das Rechtsmittel nicht zurückgenommen, wären die Antragsgegner voraus...