Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldzahlung. Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Verwalter in einem Verfahren auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen in der Beschwerdeinstanz seinen Antrag zurückgenommen, weil der Antragsgegner in der Zwischenzeit seine Rückstände beglichen hat, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn offensichtlich ist, daß die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet gewesen wäre.
2. Macht der Verwalter in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche gerichtlich geltend, fällt keine Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber an.
Normenkette
WEG § 47; BRAGO § 6
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 UR II 15/98) |
LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 1 T 40/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 11.5.2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von der Antragsteiler in verwaltet wird. Die Antragstellerin hat im März 1998 aufgrund Ermächtigung in der Gemeinschaftsordnung als Verfahrensstandschafterin der übrigen Wohnungseigentümer beim Wohnungseigentumsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von DM 1.397,50 (Wohngeld und Heizungskosten für November 1997 mit März 1998) und von DM 22,50 für drei Rücklastschriften sowie zur Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung an die Antragstellerin zu verpflichten. Der Antragsgegner hat vor allem eingewendet, der Wirtschaftsplan für 1997 entspreche nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen; er gelte nicht für Wohngeldforderungen im Jahr 1998. Überdies sei der Beschluß über den Wirtschaftsplan angefochten.
Mit Beschluß vom 9.10.1998 hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung und zur Erteilung einer Einzugsermächtigung an die Antragstellerin verpflichtet
Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 19.1.1999 teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin mit, daß der Antragsgegner in der Zwischenzeit 2.500 DM für die Monate November 1997 bis August 1998 überwiesen hatte. Daraufhin nahm die Antragstellerin ihre Anträge vom März 1998 zurück.
Am 11.5.2000 hat das Landgericht beschlossen, dem Antragsgegner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auzuerlegen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er erreichen will, daß die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs der Antragstellerin auferlegt werden und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen wird.
II.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig (§ 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2 FGG), in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Aus den in einem Parallelverfahren zwischen denselben Beteiligten vorgelegten Urkunden ergebe sich, daß der Antragsgegner spätestens ab 30.6.1998 aufgrund eines wirksamen Eigentümerbeschlusses verpflichtet gewesen sei, die von der Antragstellerin mit Antragsschrift vom März 1998 verlangten Geldbeträge zu zahlen. Dennoch habe der Antragsgegner das Verfahren weitergeführt und gegen den verurteilenden Beschluß des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Erst im weiteren Verlauf habe er die geschuldeten Vorauszahlungen für 1997/1998 geleistet, was dann zur Antragsrücknahme am 19.1.1999 geführt habe. In einem solchen Fall entspreche es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ein Anlaß für die Rücknahme des Antrags sei erst durch die Bezahlung der eingeklagten Beträge entstanden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Da die Entscheidung des Amtsgerichts einschließlich der Kostenentscheidung durch die Zurücknahme des Antrags wirkungslos geworden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog), hatte das Landgericht über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des ganzen Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist nach § 47 WEG eine Ermessensentscheidung, die das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfen kann (BayObLGZ 1997, 148/151).
b) Zwar hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich derjenige, der seinen Antrag oder sein Rechtsmittel zurücknimmt, die Gerichtskosten zu tragen (vgl. z. B. BayObLG WE 1997, 238 m.w.N.; NZM 1998, 977); hier liegt aber einer der Fälle vor, in denen eine Ausnahme davon gemacht werden kann (vgl. z. B. BayObLG WuM 1996, 506; 1994, 160; BayObLG WE 1998, 78; 1997, 238), wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht befunden hat. Denn es ist offenkundig, daß de...