Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung von Wohngeld und einer Sonderumlage
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 1974/98) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 790/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19.812 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage, in der dem Antragsgegner mehrere Wohnungen gehören.
Am 8.10.1996 bestellten die Wohnungseigentümer die Antragstellerin vom 1.10.1996 bis 31.12.1997 zur Verwalterin; ferner genehmigten sie die Wirtschaftspläne für die Jahre 1996 und 1997 und beschlossen, eine Sonderumlage von 15.000 DM zu erheben, die von den Wohnungseigentümern entsprechend der Größe ihrer Miteigentumsanteile zu tragen ist. Außerdem ermächtigten sie die Antragstellerin, Zahlungsansprüche gegen säumige Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern ein Wohnungseigentümer mit mehr als 1.000 DM in Verzug ist und die einzuleitenden Schritte mit einem der Verwaltungsbeiräte abgesprochen sind. Schließlich beschlossen sie eine Verzugszinsenpauschale von 12 %.
Am 24.4.1997 ermächtigten die Wohnungseigentümer durch Eigentümerbeschluß die Antragstellerin, wegen der Wohngeldschulden des Antragsgegners gegen diesen gerichtliche und außergerichtliche Schritte einzuleiten.
Der Antragsgegner focht die Eigentümerbeschlüsse vom 8.10.1996 und 24.4.1997 an. Über die Anträge ist noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin hat in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer beantragt, den Antragsgegner aufgrund der am 8.10.1996 gefaßten Beschlüsse über die Wirtschaftspläne 1996 und 1997 und die Erhebung einer Sonderumlage zur Zahlung von insgesamt 19.812,45 DM nebst 12 % Zinsen hieraus zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 16.1.1998 stattgegeben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluß vom 29.6.1998 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragstellerin sei als Verwalterin berechtigt, Ansprüche der Wohnungseigentümer in deren Namen und mit Wirkung für und gegen sie gerichtlich geltend zu machen, wenn sie hierzu durch Eigentümerbeschluß ermächtigt sei. Sie könne aber Ansprüche der Wohnungseigentümer auch als Verfahrensstandschafterin im eigenen Namen geltend machen, wenn sie hierzu ermächtigt sei. Eine solche Ermächtigung ergebe sich jedenfalls aus dem Eigentümerbeschluß vom 24.4.1997. Diese gelte uneingeschränkt und beziehe sich auch auf Forderungen aus einer Sonderumlage.
Grundlage der Zahlungsverpflichtung seien die Eigentümerbeschlüsse vom 8.10.1996. Diese seien nicht für ungültig erklärt und jedenfalls nicht nichtig. Die Aufrechnung des Antragsgegners sei nicht berechtigt, weil es sich bei den zur Aufrechnung gestellten Forderungen weder um rechtskräftig festgestellte noch um solche aus Notgeschäftsführung handle.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer dem anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. Voraussetzung für die Zahlungspflicht eines Wohnungseigentümers ist aber stets ein Eigentümerbeschluß, aus dem sich der Gesamtbetrag der Inanspruchnahme ergibt; dies gilt für die Verpflichtung zu einer Sonderzahlung (Sonderumlage) ebenso wie für die Zahlungspflicht aufgrund des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 1, 3, 5 WEG; vgl. BGH NJW 1985, 912; BayObLGZ 1987, 86/96; BayObLG NJW-RR 1990, 1107). Aufgrund der Eigentümerbeschlüsse vom 8.10.1996 ist der Antragsgegner daher grundsätzlich zur Zahlung des geltendgemachten Betrags verpflichtet. Er stellt die Zahlungspflicht als solche nicht in Abrede.
b) Rechtlich zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß die Aufrechnung des Antragsgegners nicht durchgreift, weil nicht mit rechtskräftig festgestellten oder Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet wurde (allg.M. und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG WuM 1996, 298 und zuletzt Beschluß vom 22.5.1998, 2Z BR 79/98). In der Rechtsbeschwerdeinstanz beruft sich der Antragsgegner nicht mehr auf die Aufrechnung.
c) Die Antragstellerin ist als Verwalterin zur Geltendmachung des Betrags in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer berechtigt. Die erforderliche Ermächtigung hierzu (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG; BayObLGZ 1988, 212 f.) ergibt sich jedenfalls aus dem Eigentümerbeschluß vom 24.4.1997. Dieser Beschluß enthält nicht mehr die Einschrän...