Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 211 C 8600/21) |
LG München I (Aktenzeichen 12 O 13115/21) |
Tenor
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen nicht vor.
Gründe
I. Die Klägerin ist bei der Beklagten privat kranken- und pflegeversichert.
Mit ihrer am 18. Mai 2021 beim Amtsgericht München eingereichten Klage begehrt sie die Feststellung, dass Prämienerhöhungen im Tarif PZ/10 zum 1. Januar 2015 (7,21 EUR) und 1. Januar 2017 (21,42 EUR) sowie im Tarif COMFORT zum 1. Januar 2016 (5,18 EUR) und 1. Januar 2018 (44,77 EUR) unwirksam sind und sie nicht zur Bezahlung des jeweiligen Differenzbetrags verpflichtet war (Klageantrag Ziffer 1).
Außerdem fordert sie von der Beklagten die Rückzahlung zu viel gezahlter Prämienanteile in Höhe von 2.183,28 EUR nebst Zinsen hieraus (Klageantrag Ziffer 2).
Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen nebst Zinsen, die sie bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, verpflichtet ist (Klageantrag Ziffer 3).
Weiter macht sie einen Auskunftsanspruch über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrags für die letzten zehn Jahre geltend (Klageantrag Ziffer 4).
Schließlich beantragt sie Freistellung von der Verpflichtung zur Bezahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziffer 5).
Den Streitwert hat die Klägerin in der Klageschrift mit 2.183,28 EUR angegeben. Er setze sich aus der Höhe des konkreten Rückforderungsanspruchs und dem Wert der begehrten Auskunft (Antrag Ziffer 4) zusammen. Der Wert des Rückforderungsanspruchs belaufe sich auf 2.183,28 EUR; der Streitwert für das Auskunftsverlangen sei mangels konkreter Vorstellungen über den Leistungs- und Herabsetzungsanspruch, der sich aus den begehrten Informationen ergeben könnte, mit 5.000,00 EUR zu bestimmen. Dieser Wert werde sowohl vom Gesetzgeber (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 52 Abs. 2 GKG) als auch von der Rechtsprechung etwa zu Art. 15 DS-GVO herangezogen, wenn die Bezifferung eines Auskunftsanspruchs objektiv nicht bestimmbar sei. Nach Addition des Wertes des Rückforderungsanspruchs belaufe sich der Gesamtstreitwert demnach auf 2.183,28 EUR.
In der Verfügung zur Zustellung der Klage hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es sachlich unzuständig sei. Auf Basis des klägerischen Vortrags sei von einem Streitwert von mindestens 7.183,28 EUR (Auskunfts- und Rückforderungsanspruch) auszugehen. Ferner sei auch der Feststellungsantrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Außergerichtlich sei die Klägerin offenbar von einem Gegenstandswert von 15.175,10 EUR ausgegangen.
In der Klageerwiderung hat die Beklagte die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts erhoben. Angegeben werde ein Streitwert von 2.183,28 EUR, dies entspreche dem Zahlungsantrag. Damit werde unterstellt, dass dem Feststellungsantrag Ziffer 1 entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein wirtschaftlicher Wert zukomme. Sollte die Klagepartei dies tatsächlich so sehen, sei ein Feststellungsinteresse nicht nachvollziehbar. Zudem habe die Klägerin selbst ausgeführt, dass ihr Auskunftsanspruch mit einem Streitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen sei.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2021 hat die Klägerin die Verweisung an das Landgericht München I beantragt. Dem Antrag Ziffer 4 komme ein Wert von 5.000,00 EUR zu. In der Klageschrift sei dies nicht berücksichtigt worden.
Ohne der Beklagten den Verweisungsantrag zu übermitteln, hat sich das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. September 2021 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht sei sachlich unzuständig. Auf Antrag der Klägerin habe es sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.
Nach Aktenlage ist zwar verfügt worden, dass den Parteien der Beschluss formlos zu übermitteln sei; die Verfügung ist allerdings nicht ausgeführt worden (Bl. 56 d. A.).
Das Landgericht hat mit den Parteien mitgeteiltem Beschluss vom 6. Oktober 2021 den Streitwert für das Verfahren vorläufig auf 2.999,00 EUR festgesetzt und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung des Amtsgerichts sei evident rechtswidrig. Vor der Verweisung sei zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Schriftsatz der Klägerin, mit dem Verweisung beantragt worden sei, sei der Beklagten nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden. Die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 3 ZPO. Der Wert des Auskunftsanspruchs sei zwar grundsätzlich zum Streitwert des bezifferten Zahlungsanspruchs hinzuzuaddieren. Die Ausführungen der Klägerin zu diesem Punkt seien jedoch nicht nachvollziehbar. Soweit sie Auskunft über die Faktoren für die Neukalkulation der Prämienanpassungen verlange, für die bereits ein Rückforderungsanspruch gemäß Ziffer 1...