Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung nach § 1369 Abs. 2 BGB
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 17.12.1979; Aktenzeichen 13 T 6244/79) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen X 765/79) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 1979 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
1. Die Ehe der Parteien ist seit 4.7.1978 rechtskräftig geschieden; die Antragstellerin ist wieder verheiratet.
Als die Parteien noch als Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammenlebten, kauften sie gemeinschaftlich beim …-Versand u.a. Möbel um 5.000 bis 6.000 DM, die ihnen unter Eigentumsvorbehalt geliefert und im ehelichen Haushalt benützt wurden. Die Möbel sind noch nicht abbezahlt.
Im Mai/Juni 1977 trennten sich die Parteien; sie kamen mit den Ratenzahlungen in Verzug. Am 25.3.1978 verkaufte die Antragstellerin – nach ihrer Behauptung in Vertretung des …-Versands oder dessen Rechtsnachfolgers – einen Teil der Möbel, darunter eine Wohnzimmereinrichtung, bestehend aus Schrankwand, sechs Sessel-Elementen und einem Eckteil sowie einem runden Glastisch, um 1700 DM an ihre Mutter Luise Geldner, die die Möbel bei der Antragstellerin beließ. Der Betrag von DM 1700 wurde zur teilweisen Tilgung der gemeinsamen Schuld der Parteien aus dem Kauf beim …-Versand verwendet. Der Antragsgegner ist mit Mahnbescheid vom 5.4.1979 auf Zahlung der noch offenen Restschuld zuzüglich Zinsen und Kosten im Gesamtbetrag von DM 10.791,02 in Anspruch genommen worden. Der Antragstellerin sind als Gesamtschuldnerin mit Schreiben vom 25.8.1979 Ratenzahlungen von DM 150 monatlich bewilligt worden.
2. a) Am 3.1.1979 reichte der Antragsgegner eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags vom 25.3.1978 ein. Er brachte vor, die Antragstellerin habe über die gemeinsamen ehelichen Haushaltsgegenstände ohne seine Zustimmung nicht wirksam verfügen können.
In diesem Verfahren wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.12.1979 eine Beweiserhebung über die Behauptung der Antragstellerin angeordnet, der Antragsgegner sei mit dem Verkauf der Möbel einverstanden gewesen. Mit dem gleichen Beschluß wurde ferner darauf hingewiesen, daß nach dem vorgetragenen Sachverhalt ein Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers und danach ein Verkauf in dessen Auftrag an die Mutter der Antragstellerin vorliegen, sonach für eine Anwendung des § 1369 BGB kein Raum sein könnte (Az. 14 C 2649/79 AG Nürnberg).
b) Am 4./6.4.1979 stellte der Antragsgegner beim Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg Antrag auf Hausratsteilung. Er verlangte hierbei von der Antragstellerin u.a. die Herausgabe der oben genannten Wohnzimmereinrichtung. In diesem Verfahren wurde über die Frage des Verzichts des Antragsgegners auf Hausratsteilung sowie über sein Einverständnis mit der Überlassung von Hausrat an die Antragstellerin Beweis erhoben (Az. 6 F 631/79 AG Nürnberg).
In den unter a) und b) genannten Verfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.
3. Am 31.10./1.11.1979 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Nürnberg die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners „zu dem zwischen der Antragstellerin und Frau … am 25.3.1978 geschlossenen Vertrag”. Sie brachte mit Beweisangeboten vor, der Antragsgegner habe jeder Verwertung der genannten Gegenstände zugestimmt; als der …-Versand bzw. dessen Inkassobüro erklärt hätte, man werde den Eigentumsvorbehalt geltend machen, die Möbel abholen, einlagern und dann veräußern, wobei „praktisch nichts mehr übrig bleiben” würde, habe sie – nach ihrer Auffassung in Vertretung des Otto-Versands – die Haushaltsgegenstände zur Rückführung des Kredits an ihre Mutter verkauft. Damit habe sie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gehandelt. Die sich aus dem Vortrag des Antragsgegners im Verfahren 14 C 2649/79 AG Nürnberg ergebende Verweigerung der Zustimmung sei unbegründet.
Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung des Antrags. Er bestritt, dem Verkauf der Haushaltsgegenstände an Frau … in irgendeiner Form zugestimmt zu haben; er habe davon erst später erfahren. Er habe Anspruch auf die Möbel zumindest in dem Ausmaß, in dem er die gemeinsame Schuld bezahle.
Mit Beschluß vom 22.11.1979 wies das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Nürnberg den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, die Ersetzung einer (nachträglichen) Genehmigung eines Vertrags sei unzulässig; ersetzt werden könne nach § 1369 Abs. 2 BGB nur die (vorherige) Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft.
Gegen den Beschluß legte die Antragstellerin Beschwerde ein, mit der sie u.a. darauf hinwies, sie habe in erster Linie die Erteilung eines „Negativattestes” beantragt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hob mit Beschluß vom 17.12.1979 die Entscheidung des Amtsgerichts auf und ersetzte die Zustimmung des Antragsgegners „zu dem zwischen der Antragstellerin und … am 25.3.1978 geschlossenen Kaufvertrag”.
Gege...