Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 14.10.1996; Aktenzeichen 181 F 1258/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 14. Oktober 1996 verkündeten Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Gründe

Die am 04.09.1954 geborene Antragstellerin und der am 16.04.1952 geborene Antragsgegner waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des AG Dortmund vom 15.01.1996 – 181 F 1586/95 –, rechtskräftig seit dem 16.03.1996 geschieden. Aus der Ehe ist der am 02.02.1977 geborene Sohn … hervorgegangen, der beim Antragsgegner in der früheren Ehewohnung lebt, welche im gemeinsamen Eigentum der beiden Parteien steht. Bezüglich dieser ca. 106 qm großen Eigentumswohnung ist auf Antrag der Antragstellerin das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eingeleitet worden (147 K 102/96 AG Dortmund).

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit der am 22.04.1996 beim AG Dortmund eingegangenen Antragsschrift einen Antrag auf Hausratsteilung dahingehend begehrt, daß ihr im einzelnen näher bezeichnete Einrichtungsgegenstände aus dem Wohnzimmer, aus dem Eßzimmer und aus der Diele zum Alleineigentum zugeteilt werden. Dabei ist sie von einer vorgerichtlich dem Antragsgegner zugesandten Liste 1 ausgegangen, wobei sie die darin verzeichneten Gegenstände für sich beanspruchte, während Hausratsgegenstände, die nach ihrer Vorstellung bei dem Antragsgegner verbleiben sollten, in einer Liste 2 verzeichnet sind.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, die angesetzten Werte seien zu seinen Lasten zu ungünstig, so daß kein angemessener Wertausgleich stattfinde. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht vom 14.10.1996 hat er sich jedoch zur Herausgabe der unter Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Antragsschrift aufgeführten Gegenstände einverstanden erklärt, nicht jedoch der Gegenstände unter Ziffer 3, wobei es sich um Einrichtungsgegenstände aus dem Schlafzimmer, nämlich einen Kleiderschrank, ein Bett, eine Kommode und einen Spiegel handelt.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 14.10.1996 dem Hausratszuweisungsantrag der Antragstellerin in vollem Umfang, also auch bezüglich der Einrichtung des Schlafzimmers, stattgegeben und die Gegenstände der Antragstellerin zum Alleineigentum zugewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die unter Ziffern 1, 2, 4 und 5 aufgeführten Gegenstände seien der Antragstellerin zuzuweisen, weil der Antragsgegner hiermit einverstanden sei. Aber auch die Zuweisung der unter Ziffer 3 aufgeführten Gegenstände (Schlafzimmereinrichtung) an die Antragstellerin entspreche der Billigkeit. Mit einer Teilung dieser Sachen sei der Antragsgegner zwar nicht einverstanden gewesen, ihm verblieben aber weit mehr werthöhere Gegenstände, u.a. die relativ teure Einbauküche.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher er nunmehr vollständige Zurückweisung des Hausratsteilungsantrages der Antragstellerin begehrt.

Er trägt vor, das erstinstanzliche Verteilungsbegehren der Antragstellerin sei unbillig. Sie habe nämlich keinen Bedarf für die herausverlangten Hausratsgegenstände, da sie in einer teilmöblierten Wohnung lebe, wo sie diese Gegenstände nicht unterbringen könne. Bei einer Entfernung der nach der amtsgerichtlichen Entscheidung herauszugebenden Möbel aus der Wohnung könnten der gemeinsame Sohn und er, der Antragsgegner, nicht einmal einen alle Notwendigkeiten deckenden Haushalt führen. Es bliebe nur eine Einbauküche, die in die Eigentumswohnung fest eingebaut sei, zurück. Soweit das Amtsgericht die Einbauküche als Ausgleich für die der Antragstellerin zugeteilten Einrichtungsgegenstände verweise, sei dies unzutreffend. Denn die von der Antragstellerin inzwischen beantragte Teilungsversteigerung erfasse auch das Zubehör und mithin auch die nach Maß gefertigte, fest installierte Küchenmoblierung. Deswegen sei die Erwartung, er könne die Küche endgültig ohne Ausgleich behalten, unberechtigt. Schließlich sei die bevorstehende Vermögensauseinandersetzung in Betracht zu ziehen. Die Antragstellerin habe kein Anfangsvermögen besessen; ihr Endvermögen bestehe in dem Miteigentumsanteil an der Wohnung im Wert von ca. 200.000,00 DM. Demgegenüber habe sein Anfangsvermögen 15.000,00 DM betragen, die er mit in die Ehe gebracht habe und wovon die erste Einrichtung gekauft worden sei. Sein Endvermögen bestehe in dem Miteigentum an der Wohnung, welches wiederum mit 200.000,00 DM zu bewerten sei. Es sei aber zu berücksichtigen, daß er als Erbe seines im August 1994 verstorbenen Vaters ein Vermögen in Höhe von 400.000,00 DM erhalten habe, welches im Rahmen des Zugewinnausgleichs dem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sei, so daß klar sei, daß er keinen Zugewinn erzielt habe und die Antragstellerin ihm für den von ihr erzielten Zugewinn ausgleichspflichtig sei. Dann sei es nicht unbillig, wenn der eheliche...

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