Verfahrensgang
AG Kelheim (Entscheidung vom 25.03.2010; Aktenzeichen 1 F 752/09) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 25.03.2010 aufgehoben.
II.
Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Kelheim zurückverwiesen.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 04.08.1995 geheiratet und sind durch ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 15.10.2008 geschieden worden. Die Antragstellerin war am 04.04.2008 aus dem bis dahin mit dem Antragsgegner bewohnten Anwesen XXX, das im Alleineigentum des Antragsgegners stand und steht, ausgezogen.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2009, beim Amtsgericht Kelheim eingegangen am 21.12.2009, hat die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner durch gerichtlichen Beschluss aufzugeben, folgende "Haushaltsgegenstände" an sie herauszugeben:
1.
Die komplette ALSA Einbauküche, Typ Karwendel, mit sämtlichen Elektrogeräten der Marke Siemens, nämlich Herd, Kochfeld, Dunstabzug, Aktivfilter, Geschirrspüler, Kühlschrank und Gefrierschrank, sowie mit der ALSA-Sitzgruppe, Typ Scharnitz.
2.
Das komplette Schlafzimmer des Typs Ontano Erle Massiv des Herstellers Hülsta.
3.
Das komplette Gästezimmer in Birke hell, bestehend aus einem 5-türigen Schrank mit 2 Türspiegeln, 2 Nachtkästchen, einem Doppelbett, 2 Lattenrosten und 2 Matratzen.
Zur Begründung des Antrags ist ausgeführt, dass der Hausrat zwischen den Parteien noch nicht geteilt sei.
Außerdem findet sich in der Antragsschrift eine Aufstellung in der Wohnung verbliebenen "Hausrates", mit Angaben zum jeweiligen Anschaffungsdatum und Kaufpreis.
Zu den beanspruchten Einrichtungsgegenständen sind insoweit angegeben:
-
Einbauküche und Elektrogeräte, Kaufpreis 38.410,70 EUR, Anschaffungsdatum Mai 1995;
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Schlafzimmer und Teppich, Kaufpreis 9.639,19 EUR, Anschaffungsdatum Mai 1995;
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Gästezimmer: Kaufpreis 3.000,00 EUR, Anschaffungsdatum 2003
Wegen der Aufstellung im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 18.12.2009 Bezug genommen, in dem abschließend noch ausgeführt ist, dass die im Antrag nicht genannten Gegenstände im Eigentum des Antragsgegners verbleiben könnten.
Mit der Zuleitung des Antrags an den Antragsgegner hat das Amtsgericht an die Parteivertreter folgenden Hinweis erteilt:
"Das Gericht sieht die Fußböden eines Hauses ebenso wenig als Hausrat i.S.d. BGB an wie Türen, WCs, Waschbecken, Badewannen und ein üblicherweise dem Broterwerb dienendes Büro. Da die Einbauküche und die Schlafzimmereinrichtung nach Vortrag der Antragstellerin im Mai 1995, also rund drei Monate vor der Eheschließung angeschafft worden sein sollen, stellt sich die Frage, mit welchen Mitteln dies geschehen ist und wer die Gegenstände in die Ehe eingebracht hat. Auch die Finanzierung des während der Ehe angeschafften Gästezimmers ist im Rahmen der dem Richter abverlangten Billigkeitsentscheidung immerhin so bedeutend, dass sich die Frage stellt, warum in einem Anwaltsprozess ein entsprechender richterlicher Hinweis abgewartet wird, bevor die Antragstellerin sich dazu äußert."
Mit Schriftsatz vom 16.01.2010 hat der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Zur Begründung dieses Antrags ist u.a. ausgeführt, dass der Antrag der Antragstellerin "unschlüssig und unsubstantiiert" sei, weil darin nicht der gesamte, bei der Trennung vorhandene Hausrat aufgelistet und auch nicht angegeben sei, welche Teile davon die Antragstellerin bereits mitgenommen habe.
Im Übrigen handele es sich bei einem Teil der in der Aufstellung der Antragstellerin genannten Gegenstände wie Fußböden, Parkettböden, Türen, dem Badezimmer und dem Büro, nicht um Hausrat.
Ein Teil der von der Antragstellerin beanspruchten und aufgelisteten Hausratsgegenstände sei schon deshalb kein gemeinsamer Hausrat, weil er vor der Eheschließung angeschafft worden sei. Diese Gegenstände seien im Übrigen vom Antragsgegner gekauft und bezahlt worden, so dass es sich nicht um "gemeinsame" Hausratsgegenstände handele.
Wegen des Vortrags des Antragsgegners im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 16.01.2010 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat in der Folgezeit in einem Schriftsatz vom 15.02.2010 noch mitgeteilt, dass es zwar richtig sei, dass ein Teil der Hausratsgegenstände vor dem Tag der Eheschließung vom Antragsgegner bezahlt worden sei. Da das Konto des Antragsgegners aber zu diesem Zeitpunkt weit überzogen und später von ihr ausgeglichen worden sei, seien diese Gegenstände teilweise auch von ihr finanziert worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2010 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass bei Eheschließung das Konto des Antragsgegners bei der Raiffeisenbank Axxx mit rd. 99.000,00 DM im Minus gewesen ist. Weitere Hinweise des Gerichts an die Antragstellerin sind weder in der mündlichen Verhandlung noch vor dieser ergangen.
Mit Beschluss vom 25.03.2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kelheim den Antrag der Antragstellerin ab...