Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 35/93) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 10709/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. September 1993 wird verworfen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus sechs Häusern besteht. Bis zum 31.10.1993 war auch der Antragsteller Eigentümer einer Wohnung. Für jeweils zwei Häuser wurde in den dazugehörigen Kellern je ein Wasch- und Trockenraum eingerichtet. Im Waschraum befindet sich gemäß dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer keine Waschmaschine, weil die meisten Wohnungseigentümer in ihrer Wohnung eine eigene Waschmaschine haben. In der ehemaligen Wohnung des Antragstellers läßt sich eine Waschmaschine nicht aufstellen, weil der Antragsteller in dem dafür vorgesehenen Raum wegen einer Erkrankung seiner Ehefrau eine zweite Toilette einbauen ließ.
Am 2.12.1992 beschlossen die Wohnungseigentümer auf entsprechende Anträge des Antragstellers, eine gemeinsame Waschmaschine im Waschraum nicht anzuschaffen und dem Antragsteller auch nicht das Aufstellen einer privaten Waschmaschine im Waschraum zu genehmigen.
Der Antragsteller hat diese Eigentümerbeschlüsse angefochten und zugleich beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, eine gemeinschaftliche Waschmaschine anzuschaffen, hilfsweise ihm zu gestatten, eine Waschmaschine auf eigene Kosten im Waschraum aufzustellen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.5.1993 die Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt; insoweit ist der Beschluß rechtskräftig. Ferner hat es die übrigen Anträge abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 9.9.1993 dem Antragsteller gestattet, im Waschraum auf seine Kosten eine Waschmaschine aufzustellen, die ins gemeinschaftliche Eigentum übergehen und mit Waschmünzen betrieben werden soll.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner. Nach Einlegung der weiteren Beschwerde teilte der Antragsteller mit, daß er seine Eigentumswohnung verkauft habe. Auf eine entsprechende Anfrage des Senats hat der Antragsteller mitgeteilt, er erkläre die Hauptsache für erledigt, da er und auch der Käufer der Wohnung kein Interesse an einer Waschmaschine im Keller hätten. Die Antragsgegner haben erklärt, sie hielten die Hauptsache nicht für erledigt; hilfsweise würden sie ihr Rechtsmittel auf die Kosten beschränken.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist unzulässig, weil ihnen wegen Erledigung der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts fehlt.
1. Durch die Veräußerung seiner Eigentumswohnung nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung hat sich an der Beteiligtenstellung des Antragstellers im Verfahren nichts geändert, weil § 265 ZPO im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anzuwenden ist (BayObLGZ 1983, 73/76 m. w. Nachw.). Er könnte also das Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz als Verfahrensstandschafter des neuen Eigentümers weiterführen. Er muß dies freilich nicht tun, wenn der neue Eigentümer kein Interesse daran hat, im Waschraum im Keller eine Waschmaschine auf eigene Kosten aufzustellen. Daß der Antragsteller selbst nach Veräußerung der Eigentumswohnung kein schützenswertes Interesse mehr daran haben kann, liegt auf der Hand. Deshalb hat der Antragsteller zu Recht die Hauptsache für erledigt erklärt, weil durch die Veräußerung der Wohnung sein Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist und der neue Eigentümer kein Interesse an einer Waschmaschine im Keller hat. Eine Sachentscheidung ist dadurch sinnlos geworden. Die Hauptsache hat sich erledigt. Ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war, ist für die Erledigung der Hauptsache im Wohnungseigentumsverfahren ohne Bedeutung (BayObLG WE 1993, 284).
2. Infolge der Erledigung ist die sofortige weitere Beschwerde unzulässig geworden, weil sie nicht auf die Kosten beschränkt wurde (Demharter ZMR 1987, 201/203). Daran ändert nichts, daß die Antragsgegner ihr Rechtsmittel hilfsweise auf die Kosten beschränkt haben. Weil die Antragsgegner mit der Aufrechterhaltung ihres Rechtsmittels in der Hauptsache nicht mehr erreichen könnten als mit der Anschließung an die Erledigterklärung des Antragstellers, ist es ihnen versagt, ihre sofortige weitere Beschwerde nur hilfsweise auf die Kosten zu beschränken (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 18. Aufl. § 91 a Rn. 35). Ihr Rechtsmittel muß daher als unzulässig verworfen werden.
Im übrigen läßt die Entscheidung des Landgerichts keinen Rechtsfehler zu Lasten der Antragsgegner erkennen, so daß ihr Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
3. Die Kostenentscheidung für die Rechtsbeschwerdeinstanz beruht auf § 47 WEG, d...