Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 02.05.2001; Aktenzeichen 1 T 1991/01)

AG München (Beschluss vom 09.01.2001; Aktenzeichen 482 UR II 398/00)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2001 und des Amtsgerichts München vom 9. Januar 2001 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen dahin abgeändert, daß der Antrag, den in der Eigentümerversammlung vom 3. Mai 2000 unter Tagesordnungspunkt 4 gefaßten Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, abgewiesen wird. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Hauptsache hinsichtlich der Anfechtung des in der gleichen Eigentümerversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 gefaßten Eigentümerbeschlusses erledigt ist.

II. Die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge tragen die Antragsteller, diese als Gesamtschuldner, und der Antragsgegner zu 1 je zur Hälfte; für die Hälfte der Gerichtskosten erster und zweiter Instanz haftet die Antragsgegnerin zu 2 gesamtschuldnerisch mit dem Antragsgegner zu 1.

Von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wird in allen Rechtszügen abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis 14. November 2001 auf 23.000 DM und für die Zeit danach auf 21.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner, jeweils ein Ehepaar, sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus mehreren Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen bestehenden Anlage. Auf das den Antragstellern gehörende Wohnungs- und Teileigentum entfallen insgesamt gemeinsam 95/1000 Miteigentumsanteile, auf das den Antragsgegnern gehörende Wohnungs- und Teileigentum die übrigen 905/1000 Miteigentumsanteile. Maßgebend für das Stimmrecht ist nach der Gemeinschaftsordnung die Größe der Miteigentumsanteile.

Die weitere Beteiligte ist nach dem Verwaltervertrag vom 17.11.1995 für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.2000 Verwalterin der Wohnanlage.

In der Versammlung vom 15.12.1999 genehmigten die anwesenden Wohnungseigentümer die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung 1998 und beschlossen den Wirtschaftsplan 1999 mit dem Zusatz, daß er so lange Bestand hat, „bis es zu einer Beschlußfassung über einen neuen Wirtschaftsplan kommt”; sie erteilten der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 1998 Entlastung. Die Antragsgegner, die zur Eigentümerversammlung eingeladen, jedoch nicht erschienen waren, erhielten am 14.1.2000 eine Versammlungsniederschrift übersandt. Angefochten wurden die gefaßten Beschlüsse nicht.

Mit Schreiben vom 31.1.2000 forderten die Antragsgegner die Verwalterin auf, bis 18.2.2000 eine Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt (TOP) „Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags mit sofortiger Wirkung” einzuberufen. Zur Begründung führten die Antragsgegner an, die Abrechnung 1998 sei verspätet erstellt worden, der Wirtschaftsplan 1999 ergebe am Ende des Wirtschaftsjahres keinen Sinn und enthalte auch inhaltliche Mängel. Schließlich sei ihnen das Protokoll verspätet zugestellt worden. Die Verwalterin ließ den Antragsgegnern am 8.2.2000 mitteilen, diesem Ansinnen nicht nachzukommen. Daraufhin lud der Antragsgegner zu 1, der Mitglied des Verwaltungsbeirats ist, mit Schreiben vom 25.4.2000 zu einer Eigentümerversammlung am 3.5.2000 ein. In dieser Versammlung waren die Antragsteller nicht zugegen. Mit den Stimmen der Antragsgegner wurden, soweit hier noch von Interesse, folgende Beschlüsse gefaßt:

TOP 2

Sofortige Abberufung der weiteren Beteiligten als Verwalterin aus wichtigem Grund und Bevollmächtigung des Antragsgegners zu 1 zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages

TOP 3

Bestellung des Antragsgegners zu 1 als Verwalter ab sofort bis 31.12.2001

TOP 4

Aufhebung des Beschlusses vom 15.12.1999 über den Wirtschaftsplan 1999

TOP 5

Wirtschaftsplan vom 1.5.2000 bis 31.12.2000 entsprechend Abrechnung der weiteren Beteiligten vom 6.12.1999 für 1998, jedoch mit folgenden Kürzungen: …

TOP 6

Erneuerungsanstrich der Fassade des Altbaus einschließlich Fenster und Türen außen …

Die Antragsteller haben diese Beschlüsse gerichtlich angefochten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.1.2001 festgestellt, daß am 3.5.2000 keine Beschlüsse der Eigentümerversammlung gefaßt worden seien, und im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ausgesprochen, daß „jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens” die weitere Beteiligte Verwalterin der Wohnanlage sei. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht am 2.5.2001 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Hauptsache hinsichtlich des Beschlusses über die Abberufung der Verwalterin (TOP 2) erledigt hat und die Beschlüsse zur Bestellung des Antragsgegners zu 1 zum Verwalter (TOP 3) und zum Wirtschaftsplan 1999 (TOP 4 und 5) für ungültig erklärt werden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1. Die Antragsteller haben im Rechtsbesc...

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