Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Bestimmung des zuständigen Gerichts
Tenor
Als örtlich zuständig wird das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller beabsichtigt, wegen verschiedener Baumängel an Balkonen und Terrassen an dem für ihn in Nürnberg erstellten Wohnhaus ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, und zwar gegen den im Bezirk des Landgerichts München II wohnhaften Antragsgegner zu 4, der als Architekt die Genehmigungs- und Werksplanung erstellt habe, sowie gegen die in den Bezirken der Landgerichte Nürnberg-Fürth und Amberg wohnhaften Antragsgegner zu 1 bis 3. Letztere hätten als mit der Bauaufsicht Beauftragte die fehlerhafte Planung des Antragsgegners zu 4 erkennen können.
Das Beweisverfahren will der Antragsteller einleiten, weil Streit zwischen ihm und den Antragsgegnern bestehe über das Vorliegen von Mängeln, deren Ursachen und die Verantwortlichkeit. Die Kosten für die Mängelbeseitigung schätzt er auf mehr als DM 10.000.
Der Antragsteller hat gemäß § 36 Nr. 3 ZPO beim Bayerischen Obersten Landesgericht beantragt, für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren und für eine Hauptsacheklage das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Hierfür hat er das Landgericht Nürnberg-Fürth vorgeschlagen. Dort sei bereits wegen anderer Mängel ein Beweisverfahren zwischen ihm und den Antragsgegnern sowie Sonderfachleuten für Heizung und Sanitär anhängig.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Nr. 3 ZPO, § 9 EGZPO; vgl. BayObLGZ 1993, 170/171 m.w.N.); denn die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ZPO) der durch ihren Wohnsitz (§ 13 ZPO, § 7 BGB) bestimmt wird, in verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken.
2. Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 3 i.V.m. § 37 ZPO sind für die Hauptsacheklage und für das Beweissicherungsverfahren gegeben.
a) Die Antragsgegner werden nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen des Antragstellers (BayObLGZ 1985, 314/316) als Streitgenossen gemäß § 60 ZPO in Anspruch genommen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich ein im wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Grund, da der Antragsteller die Antragsgegner gemeinsam wegen angeblicher Mängel an demselben für ihn errichteten Bauwerk in Anspruch nehmen will, bei dem der Antragsgegner zu 4 als Architekt die Bauplanung durchführte und die Antragsgegner zu 1 bis 3 die Bauaufsicht übernommen hatten (vgl. BGH NJW 1992, 981/982; BayObLGZ 1991, 343/346; Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 60 Rn. 7).
b) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung ausschließen würde, ist nicht ersichtlich.
Ist wie hier ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag auf selbständige Beweiserhebung (§ 485 Abs.1 ZPO) bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers (§ 487 Nr. 4 ZPO) zur künftigen Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre (§ 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Zöller/Vollkommer § 486 Rn. 4). Insoweit liegt ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht vor. Der Ort, an dem das Bauwerk errichtet wurde (vgl. BGH MDR 1986, 469; BayObLGZ 1983, 64/66), scheidet im vorliegenden Fall als gemeinsamer Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 BGB) aus. Denn das Schwergewicht der Tätigkeit des Antragsgegners zu 4 lag bei der Planung des Bauvorhabens, die im wesentlichen in seinem Büro in München zu erbringen war (vgl. OLG Zweibrücken BauR 1990, 530; Zöller/Vollkommer § 29 Rn. 25 „Architektenvertrag”). Anders als bei den Antragsgegnern zu 1 bis 3 war nach der Natur des Schuldverhältnisses zwischen Antragsteller und Antragsgegner zu 4 der Erfüllungsort nicht am Ort des Bauwerks.
3. Der Senat hält es für zweckmäßig, für die beabsichtigte Hauptsacheklage das Landgericht Nürnberg-Fürth als örtlich zuständig zu bestimmen. In dessen Bezirk haben die Antragsgegner zu 1 und 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand (vgl. BGH NJW 1986, 3209 m.w.N.); dort befindet sich auch das Bauwerk, über dessen vom Antragsteller behauptete Mängel der Streit besteht. Zudem ist dort bereits ein Beweissicherungsverfahren wegen anderer Baumängel anhängig. Aus der Zuständigkeitsbestimmung für das Verfahren in der Hauptsache folgt gemäß § 486 Abs. 2 ZPO auch die Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren (vgl. BayObLGZ 1991, 343).
Unterschriften
Gummer, Dr. Kahl, Sprau, Angerer, Kenklies
Fundstellen
Haufe-Index 940409 |
NJW-RR 1998, 814 |