Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Bestimmung des zuständigen Gerichts
Tenor
Als örtlich zuständig wird das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller beabsichtigt, wegen verschiedener Baumängel an dem für ihn in Nürnberg erstellten Wohnhaus ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen und zwar gegen den Antragsgegner zu 1, der als Architekt das Bauvorhaben planerisch betreute und den Bauherrn in funktionalen, ästhetischen und bautechnischen Fragen beraten sollte, gegen die Antragsgegner zu 2 bis 4, die sich gemeinsam verpflichtet hatten, die Bauaufsicht über das Bauvorhaben für bestimmte Leistungsphasen zu übernehmen, sowie gegen die Antragsgegner zu 5 und 6, die sich verpflichtet hatten, für die Haustechnik (Elektro, Heizung, Sanitär) und die Schwimmbadtechnik die Planung und Bauaufsicht zu übernehmen. Der Antragsteller hat für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner und zugleich für die Hauptsacheklage beantragt, das Landgericht Nürnberg-Fürth als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Das Beweisverfahren will der Antragsteller einleiten, weil Streit zwischen den Parteien über das Vorliegen von Mängeln und über die Verantwortlichkeit der Antragsgegner hierfür bestehe. Die Kosten für die Mängelbeseitigung schätzt der Antragsteller auf mehr als 10.000 DM.
Der Antragsgegner zu 1 hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts München II, die Antragsgegner zu 2 und 3 im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth, der Antragsgegner zu 4 im Bezirk des Landgerichts Amberg und die Antragsgegner zu 5 und 6 im Bezirk des Landgerichts Bayreuth.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Nr. 3 ZPO, § 9 EGZPO; vgl. BayObLGZ 1993, 170/171 m.w.N.), denn die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ZPO), der durch ihren Wohnsitz (§ 13 ZPO, § 7 BGB) bestimmt wird, in verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken.
2. Die Voraussetzungen der §§ 37, 36 Nr. 3 ZPO sind gegeben.
a) Der Antragsteller macht Schadensersatzansprüche wegen Baumängel gegen mehrere Gegner mit verschiedenem allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ZPO) geltend.
Die Antragsgegner werden nach dem insoweit maßgebenden Vorbringen des Antragstellers (BayObLGZ 1985, 314/316) als Streitgenossen gemäß § 60 ZPO in Anspruch genommen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich ein im wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Grund, weil der Antragsteller die Antragsgegner wegen Mängel an dem für ihn errichteten Bauwerk in Anspruch nimmt, bei dem der Antragsgegner zu 1 als Architekt im wesentlichen die gesamte Bauplanung innehatte, den Antragsgegnern zu 2 bis 4 für bestimmte Leistungen die Bauaufsicht übertragen war und die Antragsgegner zu 5 und 6 für bestimmte Aufgabenbereiche die Planung und Bauaufsicht an dem Bauwerk übernommen hatten. Da sich die vom Antragsteller behaupteten Baumängel auf dasselbe Bauwerk beziehen, wofür die Antragsgegner zu 2 bis 4 und zu 5 und 6 jeweils mit dem Antragsgegner zu 1 gemeinsam vom Antragsteller in Anspruch genommen werden, ist aus prozeßökonomischen Gründen eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig (BGH NJW 1992, 981/982, BayObLGZ 1991, 343/346; Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. Rn. 1, Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. Rn. 7, jeweils zu § 60).
b) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung ausschließen würde, ist nicht ersichtlich. § 486 Abs. 3 ZPO begründet im vorliegenden Fall keine gemeinsame Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren, weil nach dem Sachvortrag eine sofortige Beweiserhebung beim örtlich zuständigen Amtsgericht nicht notwendig ist.
Auch von einem gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 BGB) kann auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Das Schwergewicht der Tätigkeit des Antragsgegners zu 1 lag bei der Planung des Bauvorhabens, die im wesentlichen in seinem Büro in München zu erbringen war (vgl. OLG Zweibrücken BauR 1990, 530; Zöller/Vollkommer § 29 Rn. 25). Anders als bei den Antragsgegnern zu 2 bis 6 war nach der Natur des Schuldverhältnisses zwischen Antragsteller und Antragsgegner zu 1 der Erfüllungsort nicht am Ort des Bauwerks.
c) Die Auswahl des zuständigen Gerichts kann nur unter den Gerichten erfolgen, bei denen einer der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 1986, 3209 m.w.N.). Sie richtet sich im übrigen nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (Thomas/Putzo § 36 Rn. 12).
aa) Der Antragsteller hatte ursprünglich wegen der von ihm behaupteten Baumängel für zwei getrennte selbständige Beweisverfahren mit anschließendem Hauptsacheprozeß die Bestimmung der Zuständigkeit beantragt. Das eine Verfahren richtete sich gegen die Antragsgegner zu 1 bis 4, das andere Verfahren gegen die Antragsgegner zu 1, 5 und 6. Im ersten Verfahren hatte e...