Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluß der weiteren Beschwerde in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, erfaßt auch Zwischenentscheidungen, wie die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Vollzug einer das Umgangsrecht selbst betreffenden einstweiligen Anordnung.

 

Normenkette

FGG § 63a; BGB § 1711

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.01.1998; Aktenzeichen 13 T 21772/97)

AG München (Aktenzeichen 714 VIII 2000/90)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nr. 1 des Beschlusses des Landgerichts München I vom 20. Januar 1998 wird verworfen.

II. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf DM 5.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des 1990 nichtehelich geborenen Mädchens, das bei ihr lebt. Der Beteiligte zu 2 hat mit Zustimmung des Amtspflegers die Vaterschaft anerkannt.

Der Vater hat beantragt, ihm den Umgang mit dem Kind zu gestatten. Das Vormundschaftsgericht hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens angeordnet und die Mutter verpflichtet, im Rahmen der Gutachtenserstellung eine Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Tochter zu dulden. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der Mutter hat das Landgericht am 22.6.1994 zurückgewiesen und den angefochtenen Beschluß dahin ergänzt, daß das Personensorgerecht der Mutter eingeschränkt und insoweit das Stadtjugendamt als Pfleger bestellt werde. Die weitere Beschwerde der Mutter gegen diese Entscheidung wurde durch den Senatsbeschluß vom 11.10.1994 (BayObLGZ 1994, 257) verworfen.

Mit Beschluß vom 17.10.1994 wies das Vormundschaftsgericht einen Antrag des Vaters zurück, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung den regelmäßigen Umgang mit dem Kind zu bewilligen. Auf die Beschwerde des Vaters hob das Landgericht mit Beschluß vom 22.6.1995 die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auf und gewährte dem Vater im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zum Umgang mit seiner Tochter in der Weise, daß er berechtigt sei, an jedem zweiten Samstag im Monat zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr Umgang mit dem Kind zu nehmen. Mit Beschluß vom 8.3.1996 setzte das Vormundschaftsgericht diese Umgangsregelung vorläufig aus. Diese Entscheidung hob das Landgericht auf die Beschwerde des Vaters mit Beschluß vom 11.6.1996 auf.

Das Vormundschaftsgericht setzte mit Beschluß vom 1.10.1996 den Vollzug der mit den Beschlüssen des Landgerichts München I vom 22.6.1995 und 11.6.1996 im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Umgangsregelung aus, weil für das Kind förderliche Umgangskontakte zum Vater bislang nicht zustande gekommen seien. Auf die hiergegen am 24.11.1997 erhobene Beschwerde des Vaters hob das Landgericht mit Beschluß vom 20.1.1998 die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auf und stellte damit die vorläufige Umgangsregelung gemäß den Beschlüssen vom 22.6.1995 und 11.6.1996 wieder her. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Mutter. Der Beteiligte zu 2 hat die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.

1. Gemäß § 63a FGG ist in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 BGB), die weitere Beschwerde ausgeschlossen. Die Regelung ist verfassungskonform (BayObLG FamRZ 1995, 303/304; 1996, 878/879). Die Voraussetzungen des § 63a FGG sind hier gegeben, weil sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (§ 19 FGG) in einem Umgangsverfahren gemäß § 1711 Abs. 2 BGB richtet. Die Rechtsmittelbeschränkung erfaßt auch Zwischenentscheidungen wie die den Verfahrensgegenstand selbst betreffende vorläufige Umgangsregelung im Verfahren gemäß § 1711 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 87, BayObLGZ 1994, 257/258; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 63a Rn. 5). Im übrigen hat der Gesetzgeber nunmehr entsprechend dem Verfassungsauftrag zur rechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (vgl. BVerfG FamRZ 1992, 157) eine Neuregelung getroffen; diese ist aber erst ab 1.7.1998 anzuwenden (Art. 8 Nr. 21, Art. 17 § 1 KindRG vom 16.12.1997, BGBl I S. 2942).

2. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat die Beteiligten zu 1 dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO.

 

Unterschriften

Gummer, Sprau, Kenklies

 

Fundstellen

Haufe-Index 1083792

FamRZ 1998, 1131

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