Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluß der weiteren Beschwerde in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, erfaßt auch Zwischenentscheidungen (hier: befristete Sorgerechtseinschränkung zur Ermöglichung einer Untersuchung des Kindes und der Durchführung einer Interaktionsbeobachtung).

 

Normenkette

FGG § 63a; BGB § 1711

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 24.03.1997; Aktenzeichen 13 T 4336/97)

AG München (Aktenzeichen 715 X 4767/95)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 24. März 1997 wird verworfen.

II. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

IV. Der Beteiligten zu 1 wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht bewilligt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des nichtehelich geborenen Mädchens. Der Beteiligte zu 2, der nichteheliche Vater des Kindes, hat beim Vormundschaftsgericht beantragt, ihm den Umgang mit dem Kind zu gestatten. Diesem Verlangen trat die Mutter entgegen. Das Vormundschaftsgericht beschloß am 5.10.1995, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Umgangsrecht dem Wohl des Kindes entspricht. Nachdem die Mutter für sich und das Kind die Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens ohne vorangehende Begutachtung des Vaters abgelehnt hatte, beschloß das Vormundschaftsgericht am 27.12.1996, daß die Mutter die Begutachtung zu dulden habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter wies das Landgericht mit Beschluß vom 24.3.1997 mit der Maßgabe zurück, daß insoweit das Personensorgerecht der Mutter eingeschränkt und das Kreisjugendamt München zum Pfleger bestellt werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Mutter. Diese beantragt ferner, ihr für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.

1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Deren Gegenstand ist eine Zwischenentscheidung in einem Verfahren, das den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind betrifft (§ 1711 Abs. 1 und 2 BGB). Ob diese Zwischenentscheidung im vorliegenden Fall ausnahmsweise anfechtbar war (vgl. Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 19 Rn. 9 m.w.N.), kann dahinstehen. Jedenfalls ist die weitere Beschwerde in einem solchen Verfahren gemäß § 63a FGG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift BayObLG FamRZ 1995, 303/304 und zuletzt Senatsbeschluß vom 28.4.1997 1Z BR 80/97) ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1994, 257 f., BayObLG DAVorm 1997, 421).

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat die Beteiligte zu 1 die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten. Im übrigen wird von einer Anordnung der Kostenerstattung abgesehen, da sich der Beteiligte zu 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert hat (vgl. Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 16).

3. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 KostO auf den Regelwert von 5.000 DM festgesetzt.

III.

Da sich das Rechtsmittel als aussichtslos erweist, kann der Beteiligten zu 1 Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 14 FGG, § 114 ZPO).

 

Unterschriften

Gummer, Dr. Kahl, Sprau

 

Fundstellen

Haufe-Index 1085854

FamRZ 1998, 322

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