Leitsatz (amtlich)
Der Ausschluß der weiteren Beschwerde in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, erfaßt auch Zwischenentscheidungen (hier: befristete Sorgerechtseinschränkung zur Ermöglichung einer Untersuchung des Kindes und der Durchführung einer Interaktionsbeobachtung).
Normenkette
FGG § 63a; BGB § 1711
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 18.01.1996; Aktenzeichen 13 T 24318/95) |
AG München (Aktenzeichen 714 X 11557/94) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Januar 1996 wird verworfen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
IV. Der Beteiligten zu 1 wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht bewilligt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 17.7.1991 nichtehelich geborenen Mädchens. Der Beteiligte zu 2, der die Vaterschaft anerkannt hat, beantragte beim Vormundschaftsgericht, ihm den Umgang mit dem Kind zu gestatten. Diesem Verlangen trat die Mutter entgegen. Das Vormundschaftsgericht beschloß am 29.5.1995, ein familienpsychologisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob und gegebenenfalls unter welcher Ausgestaltung ein Umgangsrecht dem Wohl des Kindes dient. Nachdem die Mutter für sich und das Kind die Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens abgelehnt hatte, beschloß das Vormundschaftsgericht am 6.11.1995, daß die Mutter die Begutachtung zu dulden habe. Insoweit wurde ihr Personensorgerecht eingeschränkt und das zum Pfleger bestellte Stadtjugendamt München ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sachverständige das Kind untersuchen und eine Interaktionsbeobachtung zwischen diesem und dem Vater durchführen kann. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter wies das Landgericht mit Beschluß vom 18.1.1996 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich ihre weitere Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Beschluß vom 6.11.1995 aufzuheben. Sie beantragt ferner, ihr für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Der Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.
1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, deren Gegenstand eine Zwischenentscheidung in einem Verfahren ist, das den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind betrifft (§ 1711 Abs. 1 BGB). Ob diese Zwischenentscheidung im vorliegenden Fall ausnahmsweise anfechtbar war (vgl. Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 19 Rn. 9 m.w.N.), kann dahinstehen. Jedenfalls ist die weitere Beschwerde in einem solchen Verfahren gemäß § 63a FGG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift BayObLG FamRZ 1995, 303/304) ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1994, 257 f.; Keidel/Kuntze Rn. 5, Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. Rn. 2, jeweils zu § 63a FGG).
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat die Beteiligte zu 1 die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KostO auf den Regelwert von 5.000 DM festgesetzt.
III.
Da sich das Rechtsmittel als aussichtslos erweist, kann der Beteiligten zu 1 Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
Unterschriften
Gummer, Dr. Nappenbach, Werdich
Fundstellen