Leitsatz (amtlich)
1. Auch im Betreuungsverfahren setzt die Erteilung einer Vollmacht unbeschadet der Verfahrensfähigkeit des Betroffenen eine dem Vollmachtgeber zuzurechnende Willenserklärung voraus.
2. Kann ein im Rechtsbeschwerdeverfahren als Vertreter des Betroffenen auftretender Beteiligter den Nachweis der Vollmacht nicht erbringen oder etwaige Bedenken gegen die vorgelegte Vollmacht nicht beseitigten, so ist das Rechtsmittel des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 17.10.2003; Aktenzeichen 13 T 13391/03) |
AG München (Beschluss vom 22.05.2001; Aktenzeichen 708-XVII 857/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 17.10.2003 wird verworfen.
Gründe
I. Das AG ordnete mit Beschluss vom 22.5.2001 die Betreuung der Betroffenen in mehreren Aufgabenkreisen an und bestellte einen Berufsbetreuer. Mit Beschluss vom 15.11.2001 wurde die Betreuung noch um zusätzliche Aufgabenkreise erweitert. Der Beteiligte, ein Sohn der Betroffenen, hatte sich bereits mit Schreiben vom 23.7.2001 gegen eine Erweiterung der Betreuung hin auf eine "Vollbetreuung" der Betroffenen ausgesprochen und hilfsweise gebeten, ihn selbst insoweit als Betreuer einzusetzen. Mit Schreiben vom 18.2.2003 stellte der Beteiligte "auch in Namen und mit Wunsch" seiner Mutter den Antrag, die gesamte Betreuung auf ihn zu übertragen. Das AG lehnte den Antrag des Beteiligten auf einen Betreuerwechsel und Einsetzung seiner Person als Betreuer mit Beschluss vom 20.6.2003 ab. Hiergegen legte der Beteiligte namens seiner Mutter Beschwerde ein, die das LG mit Beschluss vom 17.10.2003 zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung richtete sich zunächst die weitere Beschwerde des Beteiligten im eigenen Namen, die der Senat mit Beschluss vom 30.12.2003 mangels Beschwerdeberechtigung des Rechtsbeschwerdeführers verworfen hat. Unter Vorlage einer von der Betroffenen unterzeichneten, auf das Jahr 1998 datierten Vollmacht legt der Beteiligte nunmehr mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.12.2003 weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 17.10.2003 auch namens der Betroffenen ein.
II. Die weitere Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil der Senat die Behauptung des Beteiligten, zur Einlegung des Rechtsmittels namens der Betroffenen bevollmächtigt zu sein, nicht als erwiesen ansieht. Damit fehlt eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 13 Rz. 40; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rz. 15).
1. Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob die vom Beteiligten behauptete Vollmacht tatsächlich erteilt worden ist (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 13 Rz. 38; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rz. 15).
a) Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass die Betroffene im vorliegenden Betreuungsverfahren ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit als verfahrensfähig anzusehen ist (§ 66 FGG). Ihr stehen alle Befugnisse eines Geschäftsfähigen im Verfahren zur Verfügung; insb. kann die Betroffene jederzeit selbst einen Verfahrensbevollmächtigten bestellen (vgl. Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 66 Rz. 4; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 66 FGG Rz. 2).
b) Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt mit dieser Maßgabe auch im Betreuungsverfahren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 13 Rz. 36). Hiernach wird die Vollmacht durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers begründet (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 167 Rz. 1). Willenserklärungen unterliegen der Auslegung; es ist bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (§ 133 BGB).
2. Im vorliegenden Fall verweist der Beteiligte zum Beleg seiner Vollmacht auf eine von der Betroffenen unterschriebene Erklärung (Anlage zu Bl. 327 d.A.). Er behauptet, die Betroffene habe diese Erklärung nach einem Gespräch mit ihm am 21.12.2003 unterzeichnet; seines Erachtens habe die Betroffene den Inhalt der Erklärung auch verstanden. Ob dies tatsächlich der Fall war, erscheint dem Senat indessen sehr zweifelhaft. Der Beteiligte selbst gibt an, die Betroffene habe am 21.12.2003 "keinen guten Tag" gehabt; sie war also möglicherweise kaum oder gar nicht ansprechbar (dazu sogleich). Manches spricht deshalb auch dafür, dass die Betroffene am 21.12.2003 nicht das subjektive Wollen hatte, ihrem Sohn eine Vollmacht auszustellen oder ansonsten eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben, und dass ihr Sohn die geleistete Unterschrift als Erklärungsempfänger, dem die näheren Umstände des Falles bekannt waren, nach Treu und Glauben auch nicht in dieser Weise deuten durfte. In diesem Falle aber läge eine der Betroffenen zurechenbare Vollmacht nicht vor (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Einf. vor § 116 Rz. 2, 3).
Bei näherer Betrachtung fällt darüber hinaus auch noch auf, dass die Unterschrift der Betroffenen unter der vorgelegten Vollmachtsurkunde auf den 6.7.(?)1998 datiert ist. Dies könnte als weiteres Indiz darauf h...