Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Unzulässigkeit einer isolierten Beschwerde gegen gerichtliche Kostenentscheidung
Verfahrensgang
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM Festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat als Verwalter einer Wohnanlage die Antragsgegnerin als deren Frühere Verwalterin auf Zahlung von 5 585,21 DM in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Erholung eines Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers den Antrag mit Beschluß vom 22.11.1985 abgewiesen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner in hat das Landgericht mit Beschluß vom 10.2.1986 mangels Beschwerdeberechtigung verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.
Die Erstbeschwerde war gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft.
Sie war ohne Beschränkung eingelegt. In der Beschwerdebegründung (Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27.1.1986 S. 1) war ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Beschluß insgesamt angefochten werde.
Soweit sich die Erstbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache (Abweisung des Antrags) richtete, war sie mangels einer Beschwer der Antragsgegnerin unzulässig.
Soweit mit der Erstbeschwerde die Kostenentscheidung des Amtsgerichts angegriffen wurde, war sie gemäß § 20a Abs. 1 FGG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei muß es sich aber um ein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache handeln (BayObLGZ 1959, 380/389; 1972, 1/2 f.; KG OLGZ 1968, 99/100; Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 9, Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNr. 3, je zu § 20a). Im vorliegenden Fall war aber – wie ausgeführt – die Erstbeschwerde in der Hauptsache unzulässig.
Der Ausschluß der (selbständigen) Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 20a Abs. 1 FGG gilt allerdings nicht, wenn die Kostenentscheidung gesetzlich unzulässig ist (Jansen aaO RdNr. 12). Dies behauptet jedoch die Rechtsbeschwerde nicht. Von einer gesetzlich unzulässigen Kostenentscheidung kann auch keine Rede sein, wie das Landgericht unter Hinweis auf § 47 WEG zutreffend angenommen hat.
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist für eine entsprechende Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG im vorliegenden Fall kein Raum. Wie oben dargelegt, gilt der Ausschluß der Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 20a Abs. 1 FGG nicht, wenn die Kostenentscheidung gesetzlich unzulässig ist. Aus dem Zusammenhalt der in § 20a FGG getroffenen Regelungen ist aber der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, darüberhinaus eine Überprüfung einer mit einer Hauptsacheentscheidung verbundenen Kostenentscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit oder Billigkeit nicht zuzulassen.
Da die Erstbeschwerde unzulässig war, durfte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts nicht überprüfen. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde konnte das Landgericht deshalb auch nicht prüfen, ob das Amtsgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat. Für einen Verstoß des Amtsgerichts oder des Landgerichts gegen dieses Gebot bestehen keine Anhaltspunkte.
3. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (§ 47 WEG).
Auch die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Es erscheint angebracht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht kein Grund.
Die mit der Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts übereinstimmende Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 2 WEG.
Unterschriften
A, K, L
Fundstellen