Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Wiederanbringung von Heizkörpern. sofortige weitere Beschwerde gegen Kostenentscheidung
Verfahrensgang
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 9. September 1987 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat als Eigentümer einer Wohnung in der Wohnanlage … in Bad Reichenhall die Antragsgegnerin als Eigentümerin eines Ladenraums im Kellergeschoß darauf in Anspruch genommen, die von der Antragsgegnerin aus dem Ladenraum abmontierten und entfernten Heizkörper dort wieder anzubringen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt, ihr die Gerichtskosten auferlegt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers angeordnet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht Traunstein im Beschluß vom 9.9.1987 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß außergerichtliche Kosten im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht zu erstatten sind. Auch für das Beschwerdeverfahren hat es die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den Ausschluß der Erstattung außergerichtlicher Kosten für die Vorinstanzen.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist nach § 20a Abs. 1 FGG unzulässig, weil sie sich allein gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wendet. Eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache wäre im übrigen auch unzulässig, weil dem Antragsteller, der in der Hauptsache voll obsiegt hat, die erforderliche Beschwer fehlte. § 20a Abs. 2 FGG ist hier nicht, auch nicht entsprechend anwendbar (Senatsbeschluß vom 3.4.1986 – BReg. 2 Z 32/86 –). Ein Fall gesetzlicher Unzulässigkeit der Kostenentscheidung, in dem die Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar wäre (Jansen FGG 2. Aufl. § 20a RdNr. 12); liegt nicht vor.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es erscheint angezeigt, dem erfolglosen Rechtsbeschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht kein Anlaß, zumal die übrigen Beteiligten in diesem Rechtszug nicht hervorgetreten sind.
Der Geschäftswert wird gemäß § 48 Abs. 2 WEG nach den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in den Vorinstanzen festgesetzt.
Unterschriften
Prof. Dr. Odersky, Ansen, Dr. Reichold
Fundstellen