Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Hauptsacheerledigung sowie Verfahrensbeteiligung aller Eigentümer sowie Auskunftsanspruch gegen Verwalter

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 10.12.1998; Aktenzeichen 1 T 14503/86)

AG München (Entscheidung vom 18.06.1986; Aktenzeichen UR II 630/84)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird die Nummer I des Beschlusses des Landgerichts München I vom 10. Dezember 1986 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde gegen Nummer I des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 18. Juni 1986 zurückgewiesen wird.

II. Soweit sich die sofortige weitere Beschwerde dagegen richtet, daß das Amtsgericht dem Antragsteller je 52/55 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und der Antragsgegnerin im Verfahren des ersten Rechtszugs auferlegt hat, wird sie mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts als unzulässig verworfen wird.

III. Soweit sich die sofortige weitere Beschwerde dagegen richtet, daß dem Antragsteller je 2/5 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren auferlegt worden sind, wird sie als unzulässig verworfen.

IV. Im übrigen werden auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers die Nummern I und II des Beschlusses des Landgerichts aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung über den Antrag Nr. 3 („Werkzeugliste”) und über die Kosten des Verfahrens (soweit die Entscheidung darüber noch nicht rechtskräftig geworden ist) einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 500 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird – insoweit wird Nr. III des Beschlusses des Landgerichts abgeändert – auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Dem Antragsteller gehört zusammen mit seiner Ehefrau die Wohnung Nr. 181 in einer Wohnungseigentumsanlage in M. Die Antragsgegnerin ist Verwalterin. Bis zum 11.4.1984 war der Antragsteller selbst Verwalter.

Der Antragsteller hat am 19.12.1984 beim Amtsgericht folgende Anträge gestellt:

  1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, für die Eigentümer der Wohnung Nr. 181 eine nachvollziehbare Hausgeldberechnung zu erstellen und diese dem Antragsteller auszuhändigen;
  2. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, für das Jahr 1985 einen Wirtschaftsplan vorzulegen;
  3. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, ein Werkzeugbuch anzulegen.

Die Anträge Nr. 1 und 2 hat er damit begründet, daß ihn die Antragsgegnerin wegen der laufenden Wohngeldvorauszahlungen in Anspruch nehme, er aber nicht wisse, wieviel er schulde. Der Antrag Nr. 3 sei veranlaßt, da nach der Behauptung der Antragsgegnerin Werkzeug abhanden gekommen sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 18.6.1986 festgestellt, daß hinsichtlich der Berechnung der Wohngeldvorauszahlungspauschalen und der Erstellung des Wirtschaftsplans 1985 die Hauptsache erledigt sei (I.); im übrigen hat es den Antrag abgewiesen (II.). Es hat dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt (III.).

Der Antrag Nr. 1 habe sich durch den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 20.6.1985 erledigt, daß die bisherigen Pauschalen unverändert bleiben sollten. Damit sei die Notwendigkeit entfallen, diese Pauschalen für einen Wohnungseigentümer gesondert und nachvollziehbar zu berechnen. Bezüglich des Antrags Nr. 2 sei Erledigung der Hauptsache durch die Billigung des Wirtschaftsplans 1985 in derselben Versammlung eingetreten.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, für die Eigentümer der Wohnung Nr. 181 künftig eine auf dem jeweiligen Wirtschaftsplan basierende nachvollziehbare Hausgeldberechnung zu erstellen und diese dem Antragsteller spätestens sechs Wochen nach Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres auszuhändigen, sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die inventarmäßige Erfassung der Werkzeuge der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Anlegen einer nachprüfbaren bzw. nachvollziehbaren Liste (z. B. Werkzeugbuch oder dergleichen) vorzunehmen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben.

Der Antragsteller räumt ein, daß sich seine ursprünglichen Anträge Nr. 1 und Nr. 2 in der Hauptsache erledigt hätten. Für den Antrag Nr. 1 gelte dies aber nur bis einschließlich 1985, nicht für die Zeit ab 1986.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 10.12.1986 zurückgewiesen; es hat dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 31.7.1987 ist zulässig. Sie ist inner...

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