Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Aktenzeichen UR II 54/88) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 3782/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Oktober 1989 wird verworfen, soweit das Landgericht über den Antrag auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 1, 4 und 5 der Eigentümer Versammlung vom 29. Juni 1988 entschieden hat. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.340 DM festgesetzt.
IV. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Nr. III des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Oktober 1989 teilweise abgeändert und der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 28.340 DM festgesetzt.
V. Der Beschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 4. April 1989 wird in Nr. IV von Amts wegen geändert und der Geschäftswert für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 28.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und seine Ehefrau, die weitere Beteiligte zu 1, sind gemeinschaftlich Eigentümer zweier Wohnungen in einer Wohnanlage. Die Antragsgegner zu 1 sind die übrigen Wohnungseigentümer; der Antragsgegner zu 2 war bis zum 30.9.1988 der Verwalter. In der Versammlung vom 29.6.1988 haben die Wohnungseigentümer als TOP 1 die Hausgeldabrechnung 1987 erörtert. Eine Beschlußfassung unterblieb, weil der Antragsgegner zu 2 erklärte, voraussichtlich müsse die Abrechnung bezüglich des Verteilerschlüssels neu erstellt und teilweise berichtigt werden. Zu TOP 2 beschlossen die Wohnungseigentümer, den Wirtschaftsplan von 1987 in unveränderter Form für das Jahr 1988 zu übernehmen. Zu TOP 4 beschlossen die Wohnungseigentümer die Entlastung des Verwalters „unter Ausklammerung der Abrechnung 1987”, zu TOP 5 die Entlastung des Verwaltungsbeirats. Zu TOP 11 haben die Wohnungseigentümer beschlossen, einen neuen Trockner anzuschaffen, sofern beim vorhandenen Gerät wieder eine größere Reparatur anfalle, und die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die vorgenannten Eigentümerbeschlüsse sowie einen Eigentümerbeschluß zu TOP 1 für ungültig zu erklären. Hinsichtlich des TOP 4 hat der Antragsteller zunächst erklärt, sein Antrag richte sich auch gegen den früheren Verwalter. Diesen Antrag hat er noch vor der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts zurückgenommen. Mit Beschluß vom 4.4.1989 hat das Amtsgericht die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Anträge als unbegründet abgewiesen und dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt. Ferner hat es angeordnet, daß der Antragsteller die den übrigen Wohnungseigentümern und dem früheren Verwalter entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Der Geschäftswert ist für den Antrag zu TOP 4 auf 1.000 DM und insgesamt auf 31.900 DM festgesetzt worden.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde „zur Hauptsache sowie Geschäftswertfestsetzung und Kostenentscheidung” eingelegt. Vor dem Landgericht hat er hinsichtlich seiner Anträge zu den TOP 1, 4 und 5 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 22.5.1989 die Jahresabrechnung für 1987 gebilligt und die Entlastung des Antragsgegners zu 2 sowie des Verwaltungsbeirats für die Wirtschaftsjahre 1986 und 1987 beschlossen hatten. Die Antragsgegner haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Durch Beschluß vom 3.10.1989 hat das Landgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen, dem Antragsteller die gerichtlichen sowie die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 31.900 DM festgesetzt. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Entscheidung zur Hauptsache sowie die Kostenentscheidung wendet. Ferner greift er die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts mit der Beschwerde an.
II.
1. Die Rechtsmittel sind nur zum Teil zulässig.
a) Zulässig ist die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung des Landgerichts über die Anträge auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 (Wirtschaftsplan) und TOP 11 (Anschaffung eines Trockners) richtet. Gleichfalls zulässig ist dieses Rechtsmittel, soweit es die Zurückweisung der Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angeordnete Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2 zum Gegenstand hat. Nach der Zurücknahme des gegen den früheren Verwalter gerichteten Sachantrags im ersten Rechtszug hat das Landgericht insoweit nur eine isolierte Kostenentscheidung (§ 45 Abs. 1 WEG) im Sinn von § 20 a Abs. 2 FGG getroffen (Weitnauer WEG 7. Aufl. § 47 Rn. 3 m.w.Nachw.).
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