Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationales Erbrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen den Vorschriften des deutschen materiellen Erbrechts, weil die Erblasserin zur Zeit ihres Todes deutsche Staatsangehörige war. Hiervon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen. Zutreffend hat das Landgericht auch bei der Anwendung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB geprüft, ob eine Nachlaßspaltung gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB in Betracht kommt. Grundsätzlich gilt für die Erbfolge eine einzige Rechtsordnung. Gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB besteht eine Ausnahme für solche Nachlaßgegenstände, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, sofern sie nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Für Frankreich trifft dies nur für den dort belegenen unbeweglichen Nachlaß zu

 

Normenkette

EGBGB Art. 25 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 01.08.1989; Aktenzeichen 16 T 11106/89)

AG München (Aktenzeichen 94 VI 6129/88)

 

Tenor

I. Dem Beteiligten zu 3 wird für eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 1. August 1989 Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt.

II. Im Verfahren der weiteren Beschwerde werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin starb in München und war deutsche Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 3 ist der dritte Ehemann der Erblasserin. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind ihre Töchter und ihre Erbinnen. Zum Nachlaß gehört Grundbesitz in Frankreich. Auf dem Grundstück lebt der Beteiligte zu 3, der es samt Inventar bewirtschaftet.

Durch Beschluß vom 25.4.1989 kündigte das Nachlaßgericht an, einen gemeinschaftlichen Erbschein auf Grund Testaments zu erteilen, demzufolge die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte beerbt worden ist mit dem Zusatz: Der Erbschein erstreckt sich nicht auf den in Frankreich belegenen unbeweglichen Nachlaß. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 3 Beschwerde eingelegt, mit der er sich nur dagegen wendet, daß der angekündigte Erbschein nicht einen weiteren einschränkenden Zusatz vorsieht, der auch die beweglichen Nachlaßgegenstände, die sich in Frankreich befinden, ausnimmt. Durch Beschluß vom 1.8.1989 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 3 durch zwei an das Landgericht gerichtete persönliche Schreiben „Beschwerde” eingelegt. Diese hat das Landgericht vorgelegt. Sodann hat der Beteiligte zu 3 „die Zulassung seiner Beschwerde nach dem Armenrecht” beantragt. Nach Belehrung über die Formerfordernisse einer weiteren Beschwerde teilte er mit, da er nicht in der Lage sei, „irgendwelche Prozeßkosten aufzubringen”, sehe er sich „gezwungen, seine Beschwerde zurückzunehmen, wenn dies nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann”.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Dem Beteiligten zu 3 wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt, weil auch eine formgerecht eingelegte weitere Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte.

a) Dem Prozeßkostenhilfeantrag fehlt nicht ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 127 und FamRZ 1985, 520/522; Keidel/Zimmermann FGG 12. Aufl. § 14 Rn. 9). Dem Beteiligten zu 3 ist nicht zuzumuten, von Westfrankreich nach München zu reisen, um die Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen (§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG). In solchen Fällen kann ein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet werden (§ 14 FGG, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO), sofern das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig wäre.

b) Das Landgericht hat zu Recht dahin entschieden, daß hinsichtlich der in Frankreich befindlichen beweglichen Nachlaßgegenstände kein beschränkender Zusatz in den Erbschein aufzunehmen ist.

aa) Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen den Vorschriften des deutschen materiellen Erbrechts, weil die Erblasserin zur Zeit ihres Todes deutsche Staatsangehörige war. Hiervon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen. Zutreffend hat das Landgericht auch bei der Anwendung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB geprüft, ob eine Nachlaßspaltung gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB in Betracht kommt. Grundsätzlich gilt für die Erbfolge eine einzige Rechtsordnung (sogenanntes Gesamtstatut; Palandt/Heldrich BGB 49. Aufl. Art. 3 EGBGB Anm. 4 a). Gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB besteht eine Ausnahme für solche Nachlaßgegenstände, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, sofern sie nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Für Frankreich trifft dies nur für den dort belegenen unbeweglichen Nachlaß zu (vgl. BayObLGZ 1982, 284/289 m.w.Nachw.; Palandt/Heldrich Art. 3 EGBGB Anm. 4 c m.w.Nachw.). Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Code Civil, in dem dies vorgeschrieben ist, nicht unmittelbar auf das Erbrecht. Aus dieser Vorschrift wird aber der Grundsatz ab...

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