Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 1912/95) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 134/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 28 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer im ersten Obergeschoß gelegenen Wohnung einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird. Er macht gegen den Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verwalterpflichten geltend. Zugrunde liegt ein Wasseraustritt in der Wohnung des Antragstellers. Für das Gebäude hat der Antragsgegner eine Leitungswasser- und Sturmversicherung abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist der Antragsgegner.
Bedingt durch Frosteinwirkung kam es am 7.1.1993 in der von dem Antragsteller vermieteten Wohnung zu einem Aufplatzen des WC-Druckspülers und einem Austritt von Leitungswasser. Die Eigentümer des unter der Wohnung des Antragstellers befindlichen Lagers verständigten am selben Tag den Antragsgegner, daß ihr Lager voll Wasser stehe. Der Antragsgegner beauftragte daraufhin sofort einen Installateur. Dieser reparierte den Druckspüler in der Wohnung des Antragstellers und pumpte das Wasser im Lager ab. Nach Erhalt der Rechnung über 373,06 DM meldete der Antragsgegner am 11.1.1993 telefonisch dem Versicherer den Schaden und bat um Schadensaufnahme durch einen Sachverständigen. Bei der Besichtigung am 28.1.1993 stellte der Sachverständige fest, daß in der Wohnung des Antragstellers an den Wänden zum Teil bis 0,50 m über der Oberkante des Fußbodens Schimmel aufgetreten war. Der Sachverständige hielt sofortige Austrocknungsmaßnahmen für notwendig. Der von dem Antragsgegner beauftragte Austrocknungsservice M. teilte jedoch am 1.2.1993 dem Antragsgegner mit, Austrocknungsarbeiten seien zum jetzigen Zeitpunkt sinnlos; der Boden habe sich bereits gehoben, es müßten daher zunächst Schäden am Unterbau beseitigt werden. Der Versicherer zahlte an den Antragsteller 6 600 DM.
Der Antragsteller, der am 15. oder 17.1.1996 durch seinen Mieter von dem Wasseraustritt verständigt wurde, macht geltend, ihm sei durch die Ausdehnung der Feuchtigkeit weiterer Schaden in Höhe von 28 400 DM entstanden, den der Versicherer nicht ersetze. Dieser Schaden hätte vermieden werden können, wenn sich der Antragsgegner rechtzeitig und ausreichend um die Feststellung und Behebung des Schadens gekümmert hätte. Er beantragt daher, den Antragsgegner zur Zahlung von 28 400 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu verpflichten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30.5.1995 den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 29.11.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Schadensersatzpflicht des Antragsgegners bestehe nicht. Nach Kenntnis von dem Wasseraustritt habe der Antragsgegner die notwendigen Maßnahmen getroffen, denn er habe sofort die Firma R. eingeschaltet und nach Erhalt ihrer Rechnung die Versicherung verständigt. Dabei habe er davon ausgehen dürfen, daß die Versicherung rechtzeitig einen Sachverständigen beauftrage und die entsprechenden Weisungen für notwendige Maßnahmen erteile. Mehr habe der Antragsgegner nicht veranlassen können und müssen. Da sich die Verwaltung nur auf das Gemeinschaftseigentum, nicht auf das Sondereigentum beziehe, ein Mieter die Wohnung genutzt habe und der Antragsteller seit 15. oder 17.1.1993 von dem Schadensereignis informiert gewesen sei, habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, der Mieter werde erkennbare Schäden (Schimmelbildung) rechtzeitig anzeigen und der Antragsteller werde sich um die Schadensbehebung kümmern. Ihm als Verwalter sei es verwehrt, immer wieder die vermietete Wohnung zu besichtigen. Zwar habe der Verwalter die Nebenpflicht gehabt, dem Antragsteller das Schadensereignis zu melden; es sei jedoch nicht Aufgabe des Verwalters, die Betreuung der Wohnung des Antragstellers zu übernehmen. Wenn der Wohnungseigentümer und der Mieter es nicht für notwendig gehalten hätten, Trocknungsmaßnahmen einzuleiten, so sei dies erst recht nicht von dem Verwalter zu erwarten gewesen; dieser sei ebensowenig Fachmann wie der Antragsteller. Ein Verschulden des Antragsgegners liege daher nicht vor. Selbst wenn man annähme, der Schaden in der Wohnung des Antragstellers sei vor dem 28.1.1993 erkennbar gewesen, so übertreffe das eigene Verschulden des Antragstellers dasjenige des Antragsgegners in so erheblichem Maß, daß etwaiges Verschulden des Antragsgegners zurücktrete.
2. Die Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand; dem Antragsteller steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner nicht zu.
a) ...