Leitsatz (amtlich)
Führt ein Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Zeit einzelne Verwaltungsmaßnahmen durch, kann es im Einzelfall ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn ihm die Wohnungseigentümer nachträglich einen pauschalen Aufwendungsersatz zubilligen.
Normenkette
BGB § 683
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 18499/01) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 45/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1) werden die Beschlüsse des AG München vom 1.10.2001 und des LG München I vom 4.2.2002 jeweils in Nr. II aufgehoben und in Nr. I abgeändert. Der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 12.12.2000 zu Tagesordnungspunkt 8.3. (Zahlung einer „Vergütung” i.H.v. 1.716 DM) wird abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 1/5, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 4/5 zu tragen; die Gerichtskosten im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und der Antragsgegner zu 1) zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.644 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 44 Wohnungen. Der Antragsgegner zu 1) war im Jahr 2000 Vorsitzender des Verwaltungsbeirats.
In der Eigentümerversammlung vom 25.7.2000 wurde der bisherige Verwalter mit sofortiger Wirkung abberufen. Die Wohnanlage war daraufhin bis 12.10.2000 ohne Verwalter. In dieser Zeit führte der Antragsgegner zu 1) einzelne Verwaltertätigkeiten aus, wobei er in Abstimmung mit dem Amtsrichter handelte, bei dem der Antrag auf Bestellung eines Notverwalters gestellt worden war. Insbesondere verwaltete der Antragsgegner zu 1) die Gelder der Wohnungseigentümer, informierte Rechtsanwälte für einen Prozess gegen den Bauträger und organisierte die Eigentümerversammlung vom 12.10.2000, in der die weitere Beteiligte zur neuen Verwalterin bestellt wurde.
In der nächsten Eigentümerversammlung am 12.12.2000, die die weitere Beteiligte einberufen hatte, beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 8.2, dem Antragsgegner zu 1) die Prämie von 1.500 DM für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu erstatten; diese Versicherung hatte der Antragsgegner zu 1) für die Zeit seiner Verwaltertätigkeit abgeschlossen. Zu TOP 8.3 bewilligten die Wohnungseigentümer dem Antragsgegner zu 1) eine „Vergütung” von 1.716 DM für die Verwaltertätigkeit.
Die Antragsteller haben beim AG beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, außerdem die Beschlüsse zu TOP 8.1 und zu TOP 16.
Das AG hat mit Beschluss vom 1.10.2001 die Eigentümerbeschlüsse vom 12.12.2000 zu TOP 8.1, 8.2, 8.3 und 16 für ungültig erklärt (Nr. I) und den Antragsgegnern die Gerichtskosten auferlegt (Nr. II).
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 8.2 und 8.3 für ungültig erklärt wurden. Mit Beschluss vom 4.2.2002 hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen (Nr. I) und dem Antragsgegner zu 1) die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Nr. II).
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1).
II. Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners zu 1) ist teilweise begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Das AG habe die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 8.2 und 8.3 zu Recht für ungültig erklärt, da sie nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätten. Der Antragsgegner zu 1) habe, ohne Verwalter zu sein, Verwaltertätigkeiten ausgeführt, die von den Antragstellern nicht gebilligt worden seien. Er habe folglich als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Aufgrund dieser Tätigkeit habe er weder nach §§ 683, 670 BGB noch nach §§ 684, 812 BGB Ersatzansprüche. Der Abschluss der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung habe weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen aller Wohnungseigentümer entsprochen. Die Antragsteller seien nämlich mit der Tätigkeit des Antragsgegners zu 1) nicht einverstanden gewesen und damit auch nicht mit dem Abschluss der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Da die Tätigkeit des Antragsgegners zu 1) weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen der Antragsteller entsprochen habe, habe er auch keinen Anspruch auf die beschlossene Vergütung nach §§ 683, 670 BGB. Die Vergütung stelle i.Ü. keinen Aufwendungsersatz i.S.v. §§ 683, 670 BGB dar. Die Tätigkeit als Verwalter habe nicht zum Beruf oder Gewerbe des Antragsgegners zu 1) gehört.
Dass der Antragsgegner zu 1) über die Versicherungsprämie hinaus Aufwendungen gehabt habe, sei nicht genügend substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen.
2. Die Entscheidung des LG hält hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 8.3 der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Da der Antragsgegner zu 1) ohne ermächtigenden Eigentümerbeschluss faktisch einzelne V...