Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache: Berufsmäßige Betreuung. Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
1. Der Staatskasse steht kein Beschwerderecht gegen die Feststellung des Vormundschaftsgerichts zu, der Betreuer führe die Betreuung berufsmäßig.
2. Soweit der Vormundschaftsrichter für die Bestellung des Betreuers zuständig ist, hat er über die nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung zu entscheiden. Entscheidet gleichwohl der Rechtspfleger, ist die Entscheidung unwirksam.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; FGG § 20 Abs. 1, § 69g Abs. 1 S. 2; RPflG § 8 Abs. 4 S. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 2 T 46/01) |
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen XVII 254/93) |
Tenor
I. Die Beschlüsse des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 8. Februar 2001 und des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 6. November 2000 werden aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Amtsgericht am 30.5.2000 zur neuen Betreuerin des mittellosen Betroffenen bestellt. Mit einem am 22.8.2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben beantragte sie eine Vergütung aus der Staatskasse für ihre Tätigkeit vom 30.5. bis 18.8.2000. Mit Beschluß vom 6.11.2000 stellte der Rechtspfleger daraufhin fest, daß die Betreuerin ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung die Betreuung berufsmäßig geführt habe, und setzte eine Vergütung fest. Auf das Rechtsmittel der Staatskasse hat das Landgericht am 8.2.2001 den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert, festgestellt, daß die Betreuerin die Betreuung erst ab 21.8.2000 berufsmäßig geführt habe, und den Antrag auf Vergütung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel der Betreuerin.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Soweit das Beschwerdegericht über die berufsmäßige Führung der Betreuung befunden hat, ist die einfache weitere Beschwerde gegeben (vgl. BayObLGZ 2001 Nr. 6). Soweit die Betreuerin sich gegen die Versagung von Vergütung wendet, handelt es sich um eine sofortige weitere Beschwerde. Diese hat das Landgericht gemäß § 69 e Satz 1, § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG zugelassen. Die sofortige weitere Beschwerde ist fristgerecht (§ 29 Abs. 2, § 56 Abs. 5 Satz 1, § 69 e Satz 1, § 22 Abs. 1 FGG) eingelegt worden, da der landgerichtliche Beschluß der Betreuerin nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Die Betreuerin hat ihr Rechtsmittel auch formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FGG).
2. Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und Zurückverweisung an das Vormundschaftsgericht.
a) Das Landgericht hat das Rechtsmittel der Staatskasse gegen die gerichtliche Anerkennung der berufsmäßigen Führung der Betreuung für zulässig erachtet und zur Begründung seiner Entscheidung weiter ausgeführt, daß maßgebend für die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Zeitpunkt sei, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB erfüllt seien. Dies sei hier frühestens ab dem 21.8.2000 der Fall gewesen. Der Antrag der Betreuerin auf Vergütung für die davorliegende Zeit sei daher abzuweisen.
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.
aa) Das Landgericht durfte die Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Betreuung nicht aufheben, da die Beschwerde der Staatskasse unzulässig und dem Beschwerdegericht damit eine Entscheidung in der Sache verwehrt war. Der Staatskasse steht gegen diese Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ein Beschwerderecht nicht zu.
Ein solches Beschwerderecht wird in der Rechtsprechung (Schleswig-Holsteinisches OLG FGPrax 1999, 110; OLG Hamm FGPrax 2001, 18; so auch Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1836 Rn. 4) verneint. Der Senat tritt dieser Auffassung bei.
(1) Die Staatskasse ist zur Anfechtung der Betreuerbestellung nicht nach § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG berechtigt, wie der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt. Die Betreuerbestellung umfaßt aber auch die Feststellung der berufsmäßigen Betreuung. Letztere ist Teil des Verfahrens zur Bestellung des Betreuers (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht Teil des Vergütungsverfahrens (BayObLGZ 2001 Nr. 6). Für sie ist nach dem Grundsatz der Einheitsentscheidung der Vormundschaftsrichter zuständig, auch wenn die Feststellung in der den Inhalt der Bestellungsentscheidung regelnden Vorschrift des § 69 FGG nicht ausdrücklich erwähnt ist. Die Frage der berufsmäßigen Führung hat unmittelbaren Bezug zur Auswahlentscheidung. Der Richter darf einen berufsmäßigen Betreuer nur bestellen, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Es ist deshalb für die Auswahlentscheidung von Bedeutung, ob die ausgewählte Person die Betreuung berufsmäßig führt oder nicht. Die entsprechenden Erwägungen sind auch in den Gründen der Entscheidung darzulegen (BayObLG FamRZ 1999, 1612).
(2) Der Staatskasse steht im vorliegenden Fall auch kein Beschwerderecht aus § 20 Abs....