Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung
Leitsatz (amtlich)
In einem Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens die Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners von Amts wegen zu prüfen. Handelt es sich bei dem Antragsgegner um eine Handelsgesellschaft, erlischt dessen Beteiligtenfähigkeit trotz Löschung im Handelsregister nicht, solange noch Vermögenswerte vorhanden sind. Offen bleibt, ob allein die Behauptung des Antragstellers genügt, Ansprüche des Antragsgegners gegen Dritte bestünden noch, oder ob hierfür eine Wahrscheinlichkeit bestehen muß.
Normenkette
WEG § 43 Abs. 1; ZPO § 50
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 26.03.2002; Aktenzeichen 7 T 3284/01) |
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 17/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 26. März 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsteller als Gesamtschuldner 1/5 der Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht, des ersten Beschwerdeverfahrens und des ersten Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen haben und außergerichtliche Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens und des ersten Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht zu erstatten sind.
II. Die Antragsgegnerinnen haben als Gesamtschuldnerinnen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 293.770 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Bei den beiden Antragsgegnerinnen handelt es sich um Handelsgesellschaften, die bis 9.5.2000 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Wohnungseigentümer in der Wohnanlage waren. Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine Aktiengesellschaft; die Antragsgegnerin zu 2 hat ihren Sitz im Ausland.
Die Antragsteller haben am 5.2.1999 beantragt, die Antragsgegnerinnen zur Zahlung von Wohngeld in Höhe von insgesamt 704.895 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 26.4.1999 stattgegeben; das Landgericht hat durch Beschluß vom 17.11.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen verworfen. Auf deren sofortige weitere Beschwerde hat der Senat am 24.1.2001 (ZMR 2001, 369) die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, den Antrag wegen eines 670.079 DM übersteigenden Betrages abgewiesen und im übrigen die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Antragsteller haben ihren Antrag daraufhin auf 574.564 DM ermäßigt.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen haben vorgetragen, die beiden Gesellschaften seien aufgelöst und im Februar 2000 in den maßgeblichen Registern gelöscht worden.
Das Amtsgericht hat am 2.7.2001 die Antragsgegnerin zu 2 gesamtverbindlich neben der Antragsgegnerin zu 1 zur Zahlung von 574.564 DM nebst Zinsen an die Antragsteller verpflichtet und den Antragsgegnerinnen die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 26.3.2002 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen und diese verpflichtet, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Antragsgegnerinnen mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Lediglich die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird abgeändert.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsteller hätten schlüssig vorgetragen, daß die Antragsgegnerinnen einen Bereicherungsanspruch gegen ihre frühere Steuerberaterin hätten, weil diese aufgrund ihrer dinglichen Sicherung an Teileigentum der Antragsgegnerinnen bei Verteilung des Kaufpreises wesentlich mehr erhalten habe, als ihr zugestanden hätte.
Der Zahlungsantrag sei daher nach wie vor trotz Löschung der Gesellschaften in den Registern zulässig. Der Zahlungsanspruch sei auch begründet. Die Antragsgegnerinnen hätten ihre Einwendungen gegen die Eigentümerbeschlüsse, durch die die Jahresabrechnungen 1996 bis 1999 genehmigt worden seien, geltend machen müssen. Diese Eigentümerbeschlüsse seien bestandskräftig geworden.
2. Die Entscheidung hält in der Hauptsache der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu dem die Wohnungseigentumssachen gehören (§ 43 Abs. 1 WEG), ist die Beteiligtenfähigkeit als Voraussetzung der Verfahrensfähigkeit eine Verfahrensvoraussetzung, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat. Die Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit entspricht der Partei- und Prozeßfähigkeit im Zivilprozeß (Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13 Rn. 52). Das Fehlen oder der Wegfall der Beteiligtenfähigkeit eines Antragsgegners macht das Verfahren und damit den Antrag unzulässig.
Die Partei- und Beteiligtenfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts in der Form von Handelsgesellschaften endet mit dem Erlöschen der Gesellschaft. Die bloße Auflösung oder Löschung ...