Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsabwehrklage
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 15195/97) |
AG München (Aktenzeichen UR II 232/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen Nr. I des Beschlusses des Landgerichts München I vom 10. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
II. Nr. II des Beschlusses des Landgerichts wird dahin abgeändert, daß der Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren abgesehen wird.
III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 500 DM festgesetzt. Nr. III des Beschlusses des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in einer großen Wohnanlage. Die Antragsgegnerinnen sind Rechtsanwältinnen. Sie haben in mehreren Wohnungseigentumssachen, an denen der Antragsteller jeweils auf der Gegenseite beteiligt war, die übrigen Wohnungseigentümer oder die Verwalterin vor Gericht vertreten. Die Antragsgegnerin zu 1 vertritt die übrigen Wohnungseigentümer und die Verwalterin auch als Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren, dessen Gegenstand das Wohnungseigentum des Antragstellers ist. Außerdem ist die Antragsgegnerin zu 1 Eigentümerin einer Wohnung in derselben Wohnanlage.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht – Streitgericht – Vollstreckungsabwehrklage gegen die Antragsgegnerinnen erhoben. Er wendet sich gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Wohnungseigentumsgerichts im Gesamtbetrag von 3 589,35 DM und macht geltend, die Antragsgegnerinnen seien von den Wohnungseigentümern nie bevollmächtigt worden. Auf seinen Antrag hin hat das Streitgericht das Verfahren an die Abteilung für Wohnungseigentumssachen abgegeben. Das Wohnungseigentumsgericht hat sich mit Beschluß vom 3.7.1997 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Streitgericht verwiesen. Mit einem an das Streitgericht adressierten Schreiben vom 10.7.1997 hat der Antragsteller erklärt, der Beschluß sei falsch, und um Rückgabe der Akten an das Wohnungseigentumsgericht gebeten. Dieses hat die Sache dem Landgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 10.10.1997 zurückgewiesen (Nr. I), dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Nr. II) und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt (Nr. III). Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Ein Beschluß des Amtsgerichts, durch den in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1 WEG, § 17a GVG eine Sache aus dem Wohnungseigentumsverfahren in das Streitverfahren verwiesen wird, ist nach der für Hauptsacheentscheidungen geltenden Vorschrift des § 45 Abs. 1 WEG anfechtbar (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 232 m.w.N.). Die vom Landgericht herangezogenen Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden auf die Anfechtung der im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Entscheidung keine Anwendung (§ 17a Abs. 4 Satz 1 GVG in entsprechender Anwendung, vgl. BGHZ 130, 159/162 f.). Der Beschwerdewert übersteigt den für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels maßgebenden Betrag von 1 500 DM.
a) Die an § 3 ZPO ausgerichtete niedrigere Wertfestsetzung des Landgerichts kann keinen Bestand haben. Für die Geschäftswertfestsetzung ist § 48 Abs. 3 WEG maßgebend; hierfür gelten andere Grundsätze als für die Streitwertfestsetzung im Zivilprozeß.
b) Maßgebend für die Geschäftswertfestsetzung ist in einem Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich der Wert der Hauptsache (vgl. Senatsbeschluß vom 5.10.1995, 2Z BR 91/95, in FGPrax 1995, 232 insoweit nicht abgedruckt). Das vermögenswerte Interesse an der Hauptsache bemißt sich hier nach den Kostenfestsetzungsbeschlüssen im Gesamtbetrag von rund 3 500 DM, gegen die der Antragsteller mit der Vollstreckungsabwehrklage vorgehen will.
c) Gegenstand des Rechtsmittels ist die Durchführung des Verfahrens in der vom Antragsteller gewählten Verfahrensart der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Beschwer des Rechtsmittelführers ist daher gleich hoch wie der gemäß § 48 Abs. 3 WEG festzusetzende Geschäftswert des Verfahrens der Beschwerde und der weiteren Beschwerde.
2. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Wohnungseigentumsgericht sei für den Rechtsstreit nicht zuständig. Die Auseinandersetzung betreffe keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer, sondern ausschließlich die Frage, ob die Zwangsversteigerung berechtigt sei. Daher sei unerheblich, daß entgegen der Meinung des Amtsgerichts die Antragsgegnerin zu 1 der Eigentümergemeinschaft angehöre. Auch sei nicht entscheidend, daß die Klage auf Titel gestützt werde, die vom Wohnungseigentumsgericht geschaffen worden seien.
3. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im ...