Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsgegenantrag
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 7115/98) |
AG München (Aktenzeichen UR II 232/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 2. Juli 1998 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 23. März 1998 abgeändert und neu gefaßt.
II. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts München vom 28. Dezember 1994 – UR II 677/94 – wird hinsichtlich eines am 9. Juni 1997 bezahlten Hauptsachebetrags von 5 753,17 DM und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts München vom 9. April 1996 – UR II 677/94 – hinsichtlich eines am 29. Juni 1997 bezahlten Hauptsachebetrags von 2 705,61 DM für unzulässig erklärt.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtschuldner und der Antragsteller jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren in allen Rechtszügen wird auf jeweils 15 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 1 verwaltet wird. Der Antragsteller wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 28.12.1994 im Verfahren UR II 677/94 zur Zahlung von Wohngeld und einer Sonderumlage in Höhe von insgesamt 10 390,52 DM verpflichtet. Für das mit dem Senatsbeschluß vom 7.12.1995 (2Z BR 125/95 = WE 1996, 239) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wurden durch Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts vom 9.4.1996 vom Antragsteller zu erstattende Verfahrenskosten in Höhe von 3 245,50 DM festgesetzt. In einem weiteren Verfahren (UR II 354/95) wurde der Antragsteller durch Beschluß des Amtsgerichts vom 17.8.1995 zur Zahlung von 883,74 DM verpflichtet; mit Beschluß vom 19.11.1996 wurden Kosten in Höhe von 343,85 DM gegen ihn festgesetzt. Die Antragsgegner betreiben aus diesen Titeln die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller.
Der Antragsteller hat Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Antragsgegner gestellt und außerdem die Rückzahlung aller von ihm „abgezockter Gelder” verlangt. Vor dem Amtsgericht haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.1997 vorgetragen, auf die im Verfahren UR II 677/94 titulierten Forderungen sei im Juni oder Juli 1997 ein Betrag von 5 753,17 DM bezahlt worden. Ferner sei am 29.6.1997 ein Betrag von 2 705,61 DM auf Verfahrenskosten bezahlt worden. Mit Beschluß vom 23.3.1998 hat das Amtsgericht die Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist durch Beschluß des Landgerichts vom 2.7.1998 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Von den titulierten Forderungen, die sich einschließlich festgesetzter Kosten auf insgesamt 15 004,17 DM beliefen, seien noch 6 545,39 DM offen. Soweit der Antragsteller die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den rechtskräftigen Vollstreckungstiteln geltend mache, könnten gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur Einwendungen berücksichtigt werden, die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden seien. Der Einwand des Antragstellers, die Forderungen seien nicht berechtigt, könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Unerheblich sei, daß die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Vollmacht vorgelegt habe. Zwar sei grundsätzlich zu prüfen, ob eine Vollmacht vorliege, es liege jedoch im Ermessen des Gerichts, ob es einen besonderen Vollmachtsnachweis verlangen wolle. Hier könne auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht davon ausgegangen werden, daß die für die Antragsgegner auftretende Rechtsanwältin von ihnen bevollmächtigt worden sei. Die Antragsgegnerin zu 1 sei in der Eigentümerversammlung vom 19.4.1993 wirksam zur Verwalterin bestellt worden. Der Verwaltervertrag vom 8.12.1993 berechtige sie zur Beauftragung eines Anwalts.
Auch die Forderung des Antragstellers nach Rückzahlung der von ihm „abgezockten Gelder” sei nicht begründet. Der Antragsteller habe seine Rückforderungsansprüche nicht näher beziffert. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Anspruchsgrundlagen die Antragsgegner zu Rückzahlungen verpflichtet sein sollten.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus den Beschlüssen des Wohnungseigentumsgerichts sowie aus den hierzu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen für unzulässig zu erklären, ist zulässig. Nachträgliche Einwendungen gegen den in einer Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts festgestellten Anspruch können entsprechend der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) durch einen Gegenantrag beim Wohnungseigentumsgericht geltend gemacht werden (BayObLG WuM 1992, 397/398 und NJW-RR 1990, 26, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für den Voll...