Verfahrensgang
AG Landshut (Aktenzeichen 5 C 20/23) |
Tenor
Als sachlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Landshut bestimmt.
Gründe
I. Der Kläger macht mit seiner zum Amtsgericht Landshut erhobenen Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis geltend, bei dem der von ihm geleaste PKW BMW X 1, amtliches Kennzeichen XXX beschädigt worden sein soll. Er fordert die Zahlung von 4.082,39 EUR nebst Zinsen an die Leasinggeberin sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger trägt vor, er sei am 31. Mai 2022 gegen 11.35 Uhr mit dem BMW X 1 in Landshut unterwegs gewesen. Auf der Höhe der XXX sei der Beklagte zu 1) aus nicht bekannter Ursache gegen ein Verkehrsschild gestoßen, das abgeknickt und auf das Fahrzeug gefallen sei. Dadurch sei an dem Wagen ein Schaden in Höhe von 4.057,39 EUR netto entstanden, den der Kläger zuzüglich einer Kostenpauschale von 25,00 EUR mit Ermächtigung der Leasinggeberin in eigenem Namen geltend mache. Verantwortlich für den Schaden seien der Beklagte zu 1) als Unfallverursacher gemäß § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB und die Beklagte zu 2), die als Trägerin der Straßenbaulast für den Zustand des Verkehrsschildes verantwortlich sei und wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht hafte.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2023 hat das Amtsgericht den in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhaften Beklagten zu 1) aufgefordert, binnen eines Monats einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, falls kein Prozessbevollmächtigter bestellt werde. Komme er der Aufforderung nicht nach, bestehe die Möglichkeit, zuzustellende Schriftstücke unter seiner Anschrift zur Post zu geben. Diese gälten dann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Der Beklagte zu 1), dem der Beschluss Anfang März 2023 zugestellt worden ist, hat mit Schreiben vom 10. März 2023 mitgeteilt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Ihm sei weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Auf die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verzichte er, da die Postlaufzeiten ausreichend seien und er außerdem E-Mails und Faxschreiben auf einer deutschen Nummer empfangen könne.
Die Beklagte zu 2) hat in der Klageerwiderung vom 27. Februar 2023 die sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts gerügt. Die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Straßenschilder sei in Bayern durch das Straßen- und Wegegesetz hoheitlich geregelt. Der Kläger werfe der Beklagten zu 2) somit eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB vor. Damit sei gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Abgesehen davon sei die Klage auch unbegründet, da der Zustand des Verkehrsschilds mittels einer Sicht- und Rüttelprüfung regelmäßig und zuletzt am 10. Januar 2022 kontrolliert worden sei, ohne dass sich Auffälligkeiten ergeben hätten. Auch werde die Aktivlegitimation und der Schaden bestritten.
Mit Verfügung vom 20. April 2023 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es nur für die Klage gegen den Beklagten zu 1) zuständig sei, nicht jedoch für die Klage gegen die Beklagte zu 2), weswegen diesbezüglich eine Abtrennung und Verweisung an das Landgericht erfolgen müsse. Der in der Verfügung enthaltenen Anregung folgend hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. April 2023 einen Antrag auf Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht gestellt und angeregt, das Landgericht Landshut zu bestimmen.
Nach Zuleitung der Akten durch das Amtsgericht ist den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bestimmungsantrag gegeben worden. Der Beklagte zu 1) hat sich nicht geäußert, die Beklagte zu 2) hat dem Gericht die Prüfung und Entscheidung überlassen.
II. Auf den zulässigen Antrag hin bestimmt der Senat das Landgericht Landshut als das für die Klage gegen beide Beklagte sachlich zuständige Gericht.
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
a) Der Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterliegt - zumindest in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - auch die sachliche Zuständigkeit (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [juris Rn. 4 ff.]; OLG Hamm, Beschl. v. 13. Mai 2019, 32 SA 26/19, juris Rn. 8; Toussaint in BeckOK ZPO, 49. Ed. Stand: 1. Juli 2023, § 36 Rn. 17.1; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 36 Rn. 14). Der Bestimmung des zuständigen Gerichts steht nicht entgegen, dass für die Beklagte zu 2), gegen die der Kläger einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG) geltend macht, nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist. Auch in diesem Fall kann das übergeordnete Gericht im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter den verschiedenen als zuständig in Betracht kommenden Geri...