Tenor
1. Als sachlich zuständiges Gericht für den beabsichtigten Rechtsstreit gegen beide Antragsgegner mit den Klageanträgen Ziffern I und II der Klageschrift im Verfahren xxx WEG (Amtsgericht München) wird das Amtsgericht München bestimmt.
2. Der weitergehende Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht München - WEG-Gericht - Klage gegen den Antragsgegner zu 2) auf Bezahlung von 14.465,00 EUR nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erhoben. Sie beabsichtigt, die Klage auf die Antragsgegnerin zu 1) zu erweitern, und hat deshalb beim Bayerischen Obersten Landesgericht um die Bestimmung des Amtsgerichts München als das sachlich zuständige Gericht gebeten.
In der Klageschrift hat die Antragstellerin ausgeführt, sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann Miteigentümerin einer Erdgeschoss-/Souterrainwohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Weitere Mitglieder seien der Antragsgegner zu 2) hinsichtlich der Dachgeschosswohnung und J. R. hinsichtlich der Wohnung im ersten Obergeschoss, zudem stehe ein noch nicht errichteter Dreifachparker im Bruchteilseigentum des Antragsgegners zu 2) und des J. R.. Bei der Wohnanlage handele es sich um ein sogenanntes "steckengebliebenes Bauvorhaben". Der Antragsgegner zu 2) habe ohne Information der weiteren WEG-Eigentümer die Antragsgegnerin zu 1) beauftragt, die Dachgeschosswohnung an das noch nicht fertiggestellte Abwassersystem anzuschließen. Dabei sei das Abwassersystem nicht zuvor durch Video-Befahrung überprüft worden, obwohl dies notwendig gewesen wäre. Hierdurch sei es im Juli 2022 zu einem Schaden in den Souterrain-Räumlichkeiten durch Austritt von fäkalienhaltigem Abwasser gekommen, welches sich unter dem Estrich verteilt habe und an den Wänden "ca. 80 cm hochgezogen" sei. Die Souterrain-Räumlichkeiten, die gemeinsam mit dem Erdgeschoss vermietet gewesen seien, seien nicht mehr bewohnbar gewesen. Nach Trennung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss vom Souterrain durch den Einbau einer Trockenbauwand im Bereich der Treppe sei mit den Mietern vereinbart worden, dass sich die Miete monatlich um 1.315,00 EUR reduziere, bis der Schaden behoben und das Untergeschoss wieder bewohnbar sei. Bei der Klageforderung handele es sich um die entgangenen Mieteinnahmen für den Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis 15. Juni 2023. Die Klage werde "gelegentlich" um "weiter auflaufenden Mietentgang" erweitert. Da der Mietvertrag nicht von der Antragstellerin unterzeichnet worden sei, habe ihr Ehemann "etwa nur ihm selbst zustehende Ansprüche" an die Antragstellerin abgetreten.
Gegen den Antragsgegner zu 2) bestünden "verschuldensunabhängige Ansprüche nach § 906 BGB, hilfsweise Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Hinweisverpflichtung als Miteigentümer wegen des ihm bekannten Umstands, dass die Abwasserleitungen seiner Wohnung noch nicht an die Abwassergrundleitungen angeschlossen waren". Er hafte nach § 906 BGB bzw. nunmehr gemäß § 14 Abs. 3 WEG verschuldensunabhängig für den Schaden. "Ergänzend" liege auch eine schuldhafte Verletzung des "vertraglichen Schuldverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern" vor, da der Antragsgegner zu 2) seine Dachgeschosswohnung "in Kenntnis des noch fertigzustellenden und nicht überprüften Abwassergrundleitungssystems" habe anschließen lassen. Es werde auch die Antragsgegnerin zu 1) verantwortlich gemacht; "hierfür" sei mit gleicher Post eine Gerichtsstandsbestimmung beantragt.
In dem Bestimmungsantrag hat die Antragstellerin ausgeführt, sie beabsichtige, die Antragsgegnerin zu 1) neben dem Antragsgegner zu 2) als Gesamtschuldnerin für die bisher angefallenen und weiter anfallenden Mietausfallschäden in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren werde "als Schadensersatz die Wiederherstellung des sachenrechtlichen Sondereigentums nach Austrocknung des Unterbodens durch die WEG und ggf. Entkeimung des Unterbodens durch die WEG geltend gemacht werden müssen". Derzeit liefen Trocknungsmaßnahmen und es werde gutachterlich geprüft, ob eine Entkeimung des Unterbodens erforderlich sei. Für die "Anspruchstellung" gegen die Antragsgegnerin zu 1) wäre das Landgericht zuständig, so dass beantragt werde, das Wohnungseigentumsgericht als das - für einen Sachverhalt wie den vorliegenden - speziellere Gericht zu bestimmen.
Die Antragsgegner sind im Bestimmungsverfahren angehört worden. Die Antragsgegnerin zu 1) hat darauf hingewiesen, dass es sich bei den betroffenen Räumlichkeiten nicht um Wohnraum handele, was die Anspruchshöhe stark beeinflusse. Der Antragsgegner zu 2) hat die Auffassung vertreten, es liege keine Streitgenossenschaft vor. Die Antragsgegnerin zu 1) haftete gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, von der sie beauftragt worden sei, aus dem Werkvertrag, während der Antragsgegner zu 2) nach § 14 Abs. 3 WEG/§ 906 BGB verschuldensunabhängig bzw. aus Deliktsrecht in Anspruch genommen werde. Die spezielle Sachkunde des Wohnungseigentumsgerichts sei für werkver...