Verfahrensgang

AG Augsburg (Aktenzeichen 72 C 2157/21)

 

Tenor

1. Als sachlich zuständiges Gericht für die Klageanträge Ziffern 2 und 3 und die Entscheidung über die Teilerledigungserklärung gemäß Schriftsatz der Antragsteller vom 14. Februar 2023 wird das Amtsgericht Augsburg bestimmt.

2. Der weitergehende Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit ihrer zum Amtsgericht Augsburg erhobenen Klage vom 18. Juni 2021 machten die Antragsteller gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) als Gesamtschuldner Ansprüche aus einem beendeten Mietvertrag über Wohnraum geltend.

Der Zahlungsantrag Ziffer 1 setzte sich aus Schadensersatzforderungen wegen zahlreicher, nach der Behauptung der Antragsteller von den Antragsgegnern zu 1) und 2) verursachter Beschädigungen in Höhe von 31.353,74 EUR (Ziffer XII 3 bis 11 und 18 der Klageschrift) und weiteren Ansprüchen aus dem vormaligen Mietverhältnis in Höhe von 3.344,80 EUR (Ziffer XII 1, 2, 12 bis 17, 19 und 20 der Klageschrift) zusammen. Der Klageantrag Ziffer 2 lautete auf die Feststellung, dass die Antragsgegner zu 1) und 2) samtverbindlich verpflichtet sind, den Antragstellern jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist oder zukünftig entstehen wird, dass die Antragsgegner zu 1) und 2) von ihnen geschuldete Schönheitsreparaturen und Rückbaumaßnahmen bei Beendigung des Mietverhältnisses unterlassen und Schäden am Mietobjekt verursacht haben. Zur Begründung des Feststellungsantrags wurde ausgeführt, dass den Antragstellern nach Durchführung der zur weiteren Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten auch ein Anspruch auf die Umsatzsteuer zustehe und zu befürchten sei, dass sich weitere Schäden offenbaren oder eine Schadensausweitung erfolgt.

Die Antragsgegner zu 1) und 2) begehrten mit ihrer Eventualwiderklage vom 12. August 2021 Rückzahlung der Mietkaution.

Am 12. November 2021 verhandelte das Amtsgericht öffentlich im streitgegenständlichen Wohnobjekt. Auf Seite 2 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung ist unter anderem festgehalten:

"Das Gericht und die Parteien/Parteivertreter besichtigen das obere Bad. Hierbei konnte festgestellt werden, dass insbesondere die ganz großen Fliesen teilweise nicht plan verlegt wurden. Teilweise sind die Kanten nicht gerade, an manchen Stellen fehlen auch die Verfugungen, z.B. unten bei den Abschlussleisten.

Hinter dem Heizkörper, gibt der Klägervertreter an, dass dort vorher Fliesen gewesen seien. Man sieht aber hinten im Wesentlichen, dass die Fliesen abgeschlagen wurden, teilweise ist die Rigipsplatte zu sehen."

Auf Seite 3 des Protokolls heißt es unter anderem:

"Die Holzdecke im Flur wurde entfernt. Im Laminat nahe der Treppe ist eine Macke zu sehen (s. Anlage K 14)."

"Die Garage wurde besichtigt. Man kann sehen, dass ein Teil, in der sich die Führungsschiene für den elektrischen Torantrieb befindet, nicht mehr ordentlich verschraubt ist und nicht mehr gerade drin steckt."

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 haben die Antragsteller der Antragsgegnerin zu 3), einer Versicherungsgesellschaft, bei der die Antragsgegnerin zu 1) eine private Haftpflichtversicherung unterhält, den Streit verkündet. Nachdem diese mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 dem Rechtsstreit beigetreten war, fand am 27. Juni 2022 eine weitere mündliche Verhandlung statt, an der die Antragsgegnerin zu 3) als Nebenintervenientin teilnahm.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 haben die Antragsteller die Klage auf die Antragsgegnerin zu 3) als Versicherer erweitert, gegen die sie aus abgetretenem Recht der Antragsgegnerin zu 1) - in Klagehäufung mit den gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) gerichteten Anträgen - Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis geltend machen. Sie haben die gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Klageforderung wegen der Beschädigungen in Höhe eines Teilbetrags von 31.353,74 EUR (Klageschrift XII 3 bis 11 und 18) einschließlich sich hierauf beziehender Zinsen und Kostenerstattungsansprüche für erledigt erklärt und beantragen nunmehr:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden samtverbindlich verurteilt, an die Kläger 3.344,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.

2. Die Beklagten zu 2) und 3) werden samtverbindlich verurteilt, an die Kläger 31.353,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, den Klägern jeglichen Schaden zu ersetzen, [der] ihnen deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil die Beklagten von ihnen geschuldete Rückbaumaßnahmen bei Beendigung des Mietverhältnisses unterlassen oder Schäden am Mietobjekt verursacht haben.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihnen deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil die Beklagten von ihnen geschuldete Schönheitsreparaturen bei Beendigung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge