Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen 92 O 4761/23) |
Tenor
1. Als sachlich zuständiges Gericht für die Klageanträge zu den Ziffern 1 und 3 sowie den Klageantrag Ziffer 4, soweit mit diesem die Bezahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten gegen die Antragsgegner im Zusammenhang mit den Klageanträgen zu den Ziffern 1 und 3 verfolgt wird (Eindringen in die Wohnung), wird das Amtsgericht Augsburg bestimmt.
2. Der weitergehende Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen (Klageantrag Ziffer 2 sowie Ziffer 4, soweit mit diesem die Bezahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Klageantrag Ziffer 2 verfolgt wird) (Kaution/Nebenkostenabrechnung).
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2024 erhob die Klägerin und hiesige Antragstellerin beim Landgericht Augsburg Klage gegen die Antragsgegner mit folgenden Anträgen:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 5.629,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 172,93 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2021 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts zu stellendes, Schmerzensgeld zu bezahlen, das den Betrag von 8.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte.
4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2021 zu bezahlen.
Zur Begründung brachte sie vor, sie habe im Februar 2020 eine ihr von der Beklagten zu 2) und hiesigen Antragsgegnerin zu 2) vermietete Wohnung in einer Immobilie in ... (Amtsgerichtsbezirk Augsburg) bezogen, deren Erdgeschosswohnung die Antragsgegnerin zu 2) gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Beklagten zu 1) und hiesigen Antragsgegner zu 1), bewohnt habe. Ohne Wissen der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin zu 2) in ihrer Wohnung einen Wohnungsschlüssel der an die Antragstellerin vermieteten Wohnung aufbewahrt. Der Lebenspartner der Antragsgegnerin zu 2) habe diesen Schlüssel, der von der Antragsgegnerin zu 2) offensichtlich nicht so verwahrt worden sei, dass er für Dritte nicht zugänglich gewesen sei, dazu genutzt, mehrfach in die Wohnung der Antragstellerin einzudringen und dort Geld und Gegenstände zu entwenden. Am 28. Oktober 2020 habe die Antragstellerin mittels einer von ihr in ihrem Schlafzimmer aufgestellten Kamera erkennen können, dass sich der Antragsgegner zu 1) mittels eines Schlüssels Zugang zur Wohnung verschaffte. Sie habe die Wohnung zunächst nicht mehr betreten können, da sie von der Spurensicherung der Polizei verschlossen worden sei; anschließend sei es ihr nicht zumutbar gewesen, die Wohnung weiterhin zu bewohnen, sodass mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2020 gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen worden sei. Die fristlose Kündigung sei von der Antragsgegnerin zu 2) akzeptiert worden; die Antragsgegnerin zu 2) sei zudem damit einverstanden gewesen, dass die Wohnung nicht sofort geräumt werde. Eine Räumung sei dann erst im Februar 2021 endgültig erfolgt.
Die mit dem Klageantrag Ziffer 1 gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner geltend gemachte Schadensersatzforderung hat die Antragstellerin damit begründet, dass sie wegen des Eindringens des Antragsgegners zu 1) in ihre Räumlichkeiten habe umziehen müssen. Hierdurch seien ihr Fahrtkosten in Höhe von 2.051,40 EUR und Umzugskosten in Höhe von insgesamt 2.190,00 EUR entstanden. Sie habe einen Wertverlust für ein Etagenbett/Spielbett und eine Waschmaschine in Höhe von insgesamt 315,38 EUR erlitten. Das eigens angeschaffte Etagenbett habe in der neuen Wohnung keinen Platz mehr gehabt; eine Waschmaschine sei bereits vorhanden gewesen. Durch die fristlose Kündigung des Mietvertrags seien der Antragstellerin außerdem Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.072,77 EUR entstanden, welche die Antragsgegner zu erstatten hätten.
Der gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichtete Klageantrag Ziffer 2 beruhe darauf, dass die Antragsgegnerin zu 2) nach ihrem Auszug die Nebenkosten fehlerhaft abgerechnet habe. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ergebe sich ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Beklagte zu 2) auf Erstattung in Höhe eines Betrags von insgesamt 172,93 EUR. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin zu 2) wegen einer vermeintlichen Nebenkostennachzahlungsverpflichtung der Antragstellerin unberechtigt einen Betrag in Höhe von 81,28 EUR von der Mietkaution einbehalten. Dieser Betrag sei zusammen mit dem restlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 91,65 EUR von der Antragsgegnerin zu 2) zurückzufordern.
Zu dem gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner gerichteten Antrag auf Bezahlun...