Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 22.07.1986; Aktenzeichen 1 T 3914/86)

AG München (Beschluss vom 06.02.1986)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Juli 1986 und der Beschluß des Amtsgerichts –Grundbuchamt– München vom 6. Februar 1986 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht –Grundbuchamt– München wird angewiesen, die zur Eintragung beantragten Dienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen.

 

Tatbestand

I.

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 7.11.1985 bewilligte die Beteiligte zu 1, an zwei ihr gehörenden Teileigentumsrechten (Tiefgaragenstellplätzen) je eine Grunddienstbarkeit und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt in das Grundbuch einzutragen:

  1. Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks … des Inhalts, daß der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks sowie die von diesem ermächtigten Personen ausschließlich berechtigt sind, das dienende Grundstück zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benutzen. …
  2. beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 2 des Inhalts, daß im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeit die in a) bezeichneten Stellplätze unter Ausschluß des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt und die entsprechende Zu- und Abfahrt sowie die Zu- und Abwege mit benutzt werden dürfen, und zwar von der Beteiligten zu 2 und den von dieser ermächtigten Personen, im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeit. …

Den Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeiten hat das Amtsgericht –Grundbuchamt– mit Beschluß vom 6.2.1986 zurückgewiesen. Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.7.1986 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Von den drei Arten der Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB komme nur die erste in Betracht. Zulässig sei danach die Benutzung des belasteten Grundstücks nur in einzelnen Beziehungen. Das setze voraus, daß dem Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht nur unwesentliche Nutzungsmöglichkeiten verblieben. Solle die Gesamtheit der Nutzungen übertragen werden, komme hierfür nur ein Nießbrauch in Betracht, der seinerseits durch den Ausschluß einzelner Nutzungen beschränkt werden könne. Die Möglichkeit der Benutzung des belasteten Grundstücks in einzelnen Beziehungen dürfe mithin nicht dazu führen, daß für dessen Eigentümer jede andere Art der Nutzung praktisch ausgeschlossen sei.

Die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes beschränke sich im wesentlichen auf die Möglichkeit, ihn zur Abstellung eines Kraftfahrzeugs zu benutzen oder ihn zur vermieten oder zu verpachten, also wirtschaftlich zu nutzen. Diese Befugnisse sollten hier nicht der Teileigentümerin, sondern der Beteiligten zu 2 zustehen. Welche Nutzungsmöglichkeit daneben für die Teileigentümerin noch bestehe, sei nicht konkret vorgetragen worden. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Lagerung von Gegenständen und Anbringung von Reklameschildern reiche hierzu nicht aus. Da Bezugsobjekt der Dienstbarkeit nur der Abstellplatz, also das Sondereigentum sei, komme es nicht darauf an, daß die Teileigentümerin auch weiterhin Gemeinschaftseinrichtungen nutzen könne.

Die Entscheidung BGH WM 1977, 227 ff. könne keine andere Auffassung recht fertigen. Nach § 1093 BGB könne als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Diese Vorschrift sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn das Wohnungsrecht sei eine Abart der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, wobei Hauptzweck das Wohnen sein müsse. Wegen des das Sachenrecht beherrschenden Typenzwangs könne § 1093 BGB nicht auf die Benutzung eines Tiefgaragenstellplatzes entsprechend angewandt werden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Einem Antrag auf Eintragung einer Dienstbarkeit ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Eintragung vom Betroffenen bewilligt ist (§ 19 GBO) – das ist hier der Fall – und wenn kein Eintragungshindernis besteht. Ein Eintragungshindernis liegt vor, wenn die Eintragung ihrem Inhalt nach unzulässig wäre (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO). Auch darf das Grundbuchamt eine Eintragung nicht vornehmen, wenn sie das Grundbuch unrichtig machen würde; das gilt aber nur, wenn dieses Eintragungshindernis sicher feststeht (BGHZ 35, 135/139 f.; BayObLGZ 1981, 110/112; 1986, 81/85, KEHE § 18 RdNr. 12):

Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, daß die beantragte Eintragung inhaltlich unzulässig ist oder daß sicher feststeht, daß die Eintragung der Dienstbarkeiten das Grundbuch unrichtig machen würde.

a) Die Vorinstanzen haben die Frage, welches der genannten Eintragungshindernisse nach ihrer Meinung vorliege, nicht vertieft. Sie haben entscheidend ...

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