Leitsatz (amtlich)
Mangels abweichender Bestimmung in Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung kommt der Einzeichnung des Standorts der Müllbehälter im Aufteilungsplan keine verbindliche Wirkung zu, so dass die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit eine Verlegung des Standorts beschließen können.
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 23.02.2004; Aktenzeichen 2 T 3/04) |
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen 1 UR II 16/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Weiden i. d. OPf. v. 23.2.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 33 Wohnungen, 26 Tiefgaragenplätzen, sechs oberirdischen Carports und einem oberirdischen Pkw-Abstellplatz; die Anlage wurde vom Antragsteller errichtet und wird vom weiteren Beteiligten verwaltet.
Der weitere Beteiligte hatte zu einer Eigentümerversammlung am 10.4.2003 eingeladen, wobei als Tagesordnungspunkt (TOP) 10d angegeben war:
Beratung und Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der vorliegenden Mängel, die Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens vor dem LG sind.
In der Eigentümerversammlung am 10.4.2003 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 10c, der künftige Standort der Müllcontainer und Mülltonnen solle unter dem äußersten linken Carport des Innenhofs sein.
Zu TOP 10d beschlossen sie, dass die festgestellten Mängel des Daches laut Gutachten von Herrn B., die Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens vor dem LG sind, durch die im Gutachten beschriebene Alt. 1 saniert werden sollen.
Der Antragsteller hat am 9.5.2003 bei dem AG beantragt, den Eigentümerbeschluss zu TOP 5 teilweise (nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens) und die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 10c und 10d in vollem Umfang für ungültig zu erklären. Er ist der Ansicht, der Beschluss zu TOP 10c verstoße gegen den Aufteilungsplan, in dem der Platz für die Müllbehälter an anderer Stelle eingezeichnet sei; der Beschluss zu TOP 10d sei für ungültig zu erklären, weil sein Gegenstand in der Einladung nur ungenügend umschrieben sei.
Das AG hat mit Beschluss v. 11.12.2003 die Anträge abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG am 23.2.2004 den Eigentümerbeschluss zu TOP 5 im beantragten Umfang für ungültig erklärt und im Übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 10c und 10d weiter.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluss zu TOP 10c über den Standort der Müllbehälter sei nicht zu beanstanden. Die Teilungserklärung stelle keine Vereinbarung dar, sondern enthalte die an das Grundbuchamt gerichtete Erklärung, dass das Alleineigentum in einzelne Bruchteile aufgelöst werden solle. Mit der Beifügung des Aufteilungsplans sei deshalb keine Vereinbarung über den Standort der Müllbehälter getroffen worden. Der Aufteilungsplan konkretisiere nur das Sonder- und Gemeinschaftseigentum, ohne eine Regelung über den Standort der Müllbehälter zu treffen.
Auch hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 10d sei die Beschwerde unbegründet. Der Gegenstand der Beschlussfassung sei in der Einladung ausreichend i.S.v. § 23 Abs. 2 WEG bezeichnet worden. Denn an die Bezeichnung in der Einladung dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Bei einfachen Sachverhalten genüge eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands. Das gelte vor allem, wenn die Wohnungseigentümer aufgrund einer früheren Befassung mit der betreffenden Angelegenheit vertraut seien. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen, da die Wohnungseigentümer aufgrund vorangegangener Versammlungen und Beschlussfassungen mit den Mängeln des Wohnungseigentums, insb. auch des Dachaufbaus, vertraut gewesen seien.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Eigentümerbeschluss zu TOP 10c ist wirksam. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG hat der Aufteilungsplan die Aufgabe, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen, also zeichnerisch darzustellen (vgl. Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rz. 30). Darüber hinaus kann der Aufteilungsplan auch Umfang und Lage von Sondernutzungsflächen ausweisen, wenn Sondernutzungsrechte in der Teilungserklärung begründet worden sind (vgl. BayObLG ZMR 2004, 48). In der Praxis wird als Aufteilungsplan meist ein vom Architekten gezeichneter Bauplan verwendet, wie er dem Gesuch um Baugenehmigung beigefügt wird. Der Plan enthält deshalb in der Regel zusätzliche Einzeichnungen, wie etwa Bepflanzun...