Leitsatz (amtlich)
Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nicht ohne einen dahin gehenden Beschluss der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 16.08.2004; Aktenzeichen 1 T 6235/04) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 926/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I v. 16.8.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.132,89 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer aus ca. 100 Einheiten bestehenden Wohnanlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird.
Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe sich ggü. der Wohnungseigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig gemacht, indem er es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen habe, Wohngeld von einem säumigen Miteigentümer beizutreiben und rechtzeitig ein Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums einzuleiten.
Der Antragsteller hat beim AG beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den hierdurch für die Gemeinschaft nach Ansicht des Antragstellers entstandenen Forderungsausfall i.H.v. 12.132,89 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Das AG hat den Antrag durch Beschluss v. 10.3.2004 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG durch Beschluss v. 16.8.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht bereits deswegen unzulässig geworden, weil der Antragsteller seinem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten während des Rechtsbeschwerdeverfahrens das Mandat entzogen und dieser es inzwischen niedergelegt hat. § 29 Abs. 1 S. 2 FGG verlangt lediglich, dass bei Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde durch Einreichen einer Beschwerdeschrift diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Ein Anwaltszwang für das weitere Verfahren besteht hingegen nicht (vgl. BayObLG v. 3.4.1990 - BReg. 1a Z 70/89, FamRZ 1990, 1123 [1124]; Keidel/Meyer/Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 29 Rz. 34).
2. Das LG hat ausgeführt:
Dem Antragsteller fehle die Befugnis, den Anspruch, der allenfalls den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehe, ohne einen dahin gehenden Beschluss der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Es sei Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, darüber zu beschließen, ob sie einen Anspruch gegen den Verwalter für gegeben halte und ob dieser Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden solle. Diese Grundsätze seien auch für den vorliegenden Fall anwendbar, zumal der Antragsteller nach eigenem Vortrag keinerlei Bemühungen unternommen habe, sich von der Eigentümergemeinschaft zur Rechtsverfolgung ermächtigen zu lassen. Das Herbeiführen einer Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Dass ein ermächtigender Beschluss auf Grund der Mehrheitsverhältnisse nicht hätte erreicht werden können, sei nur eine Vermutung des Antragstellers und ergebe sich nicht zwangsläufig aus der hohen Mitgliederzahl der Gemeinschaft. Eine Beschlussfassung der Eigentümer sei auch nicht deswegen überflüssig, weil der Antragsgegner als Verwalter dem Anliegen in der Versammlung erwartungsgemäß entgegengetreten wäre.
3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Prüfung stand. Etwaige neue Anträge können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gestellt werden.
a) Vertragsparteien des Verwaltervertrags sind die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit (Merle in Bärmann/Pick/Merle, § 21 Rz. 21; vgl. § 21 Abs. 1 WEG). Schadensersatzansprüche aus Verletzung dieses Vertrags stehen daher, sofern kein individuelles Recht betroffen ist (vgl. BGH v. 2.10.1991 - V ZB 9/91, BGHZ 115, 253 = MDR 1992, 257), den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 15.12.1988 - V ZB 9/88, BGHZ 106, 222 = MDR 1989, 436), der sich der Senat angeschlossen hat (BayObLG ZMR 2003, 692), kann der einzelne Wohnungseigentümer ohne die Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer Ansprüche gegen den Verwalter nicht gerichtlich geltend machen.
Eine derartige Ermächtigung des Antragstellers durch die übrigen Wohnungseigentümer ist hier nicht erfolgt, so dass der Antrag mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig war (BGH v. 15.12.1988 - V ZB 9/88, BGHZ 106, 222 [224] = MDR 1989, 436).
b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein einzelner Wohnungseigentümer ausnahmsweise befugt sein könnte, gemeinschaftliche Ansprüche ohne vorherige Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Denn ein derarti...