Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 696/86)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 26092/86)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nrn. I, II und IV des Beschlusses des Landgerichts München I vom 6. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Auf die Geschäftswertbeschwerde des Antragsgegners wird Nr. V des landgerichtlichen Beschlusses abgeändert.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren des ersten Rechtszugs – insoweit wird Nr. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 27. Oktober 1986 abgeändert – wird gleichfalls auf je 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner war vom 15.4.1982 bis zum 11.4.1984 auch Verwalter. Im vorliegenden verfahren verlangen die Antragsteller von ihm die Herausgabe von Original-Bankbelegen (Kontoauszügen, Überweisungsträgern und Gutschriftsbelegen) für drei Konten, die der Antragsgegner auf den Namen der Gemeinschaft angelegt hatte und über die er allein verfügungsberechtigt war.

Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 27.10.1986 stattgegeben und gleichzeitig im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Vollstreckbarkeit seiner Hauptsacheentscheidung angeordnet. Der Beschluß ist für den Antragsgegner am 3.11.1986 unter der Anschrift G.-Ring 9 bei der Post niedergelegt, die Benachrichtigung über die Niederlegung laut Zustellungsurkunde in den Hausbriefkasten eingelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 30.12.1986 (beim Landgericht eingegangen am folgenden Tage) hat der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Zur Begründung für diesen Antrag hat er vorgetragen:

Der Gerichtsvollzieher habe ihn am 19.12.1986 verständigt, daß er mit der Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 27.10.1986 beauftragt worden sei. Der Beschluß sei ihm bis dahin nicht bekannt gewesen. Auf dem Postamt habe er erfahren, daß dort am 3.11.1986 ein für ihn bestimmtes Schriftstück des Amtsgerichts mit der Geschäftsnummer UR II 696/86 niedergelegt worden sei; der Beschluß sei ihm ausgehändigt worden. So habe er am 19.12.1986 erstmals Kenntnis vom amtsgerichtlichen Beschluß erlangt. Es fehle an einer wirksamen Zustellung. Sein Briefkasten sei im August 1986 von Unbekannten gewaltsam geöffnet worden, so daß er nicht mehr verschließbar gewesen sei. Die Namensschilder am Briefkasten und bei der Klingel seien entfernt worden. Anfang September sei an ihn gerichtete, offensichtlich dem Briefkasten entnommene Post im Papierkorb beim Hauseingang gefunden worden. Daraufhin habe er sich entschlossen, den Briefkasten „stillzulegen”; er habe seinen zuvor handschriftlich angeschriebenen Namen entfernt. Da der Briefkasten kein Namensschild mehr getragen und im fraglichen Zeitraum von ihm, dem Antragsgegner nicht mehr benutzt worden sei, könne von einer wirksamen Zustellung nicht gesprochen werden.

Der Antragsteller versichert an Eides Statt, bis zum 19.12.1986 keine Kenntnis von dem beim Amtsgericht anhängigen Verfahren und vom Beschluß vom 27.10.1986 gehabt zu haben.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 6.2.1987 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 27.10.1986 verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Beschwerdefrist am 17.11.1986 abgelaufen sei. Der Beschluß des Amtsgerichts sei dem Antragsgegner am 3.11.1986 wirksam gemäß § 182 ZPO zugestellt worden. Es sei unerheblich, ob der Hausbriefkasten des Antragsgegners namentlich gekennzeichnet und ob er versperrt oder offen gewesen sei.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Wenn der Benachrichtigungszettel von Dritten aus dem nicht verschlossenen Briefkasten entfernt worden oder wenn er herausgefallen sei, habe der Antragsgegner dies selbst verschuldet. Denn er habe nichts gegen diese Gefahren unternommen. Er sei verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß der Zustellbeamte keine Sendungen mehr in den Briefkasten lege, oder aber seinen Briefkasten instandsetzen zu lassen.

Der Antragsgegner hat gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt und hat sich außerdem gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht gewandt.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts zu Recht als unzulässig verworfen, da er die Einlegungsfrist versäumt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinset...

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