Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Wiedereinsetzung bei formungültig eingelegter Rechtsbeschwerde

 

Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen 1 U R 16/90)

LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 2 T 674/90)

 

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 23. Oktober 1990 wird abgewiesen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.

III. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat den Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung 1989 hinsichtlich mehrerer Rechnungsposten angefochten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 23.8.1990 den Eigentümerbeschluß bezüglich eines Rechnungspostens zum Teil für ungültig erklärt und den Antrag im übrigen abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Eigentümerbeschluß bezüglich eines weiteren Rechnungspostens teilweise für ungültig erklärt und die sofortige Beschwerde im übrigen zurückgewiesen.

Gegen diese ihm am 26.10.1990 zugestellte Entscheidung, der im Gegensatz zum Beschluß des Amtsgerichts keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, hat der Antragsteller am 5.11.1990 privatschriftlich „sofortige Beschwerde” eingelegt. Nach einer Rechtsbelehrung durch den Senatsvorsitzenden mit Schreiben vom 13.11.1990 hat er am 27.11.1990 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu bewilligen, weil das Landgericht dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen habe, daß es der Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung beige fügt habe.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist erfolglos; die sofortige weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 23.10.1990 war das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1, § 27 Satz 1, § 29 Abs. 2 EGG). Ein formgerechtes Rechtsmittel (§ 43 WEG, § 29 Abs. 1, Abs. 4, § 21 EGG) ist allerdings innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist bei Gericht nicht eingegangen, worauf der Antragsteller mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 13.11.1990 hingewiesen worden ist. Eine der gesetzlichen Form genügende sofortige weitere Beschwerde wurde erstmals am 27.11.1990, und damit verspätet, eingelegt.

2. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.

Nach § 22 Abs. 2 EGG ist einem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Rechtsirrtum und Rechtsunkenntnis bilden einen Wiedereinsetzungsgrund nur, wenn sie unverschuldet sind, also der Antragsteller oder sein Vertreter nicht die Umständen nach gebotene und nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat (BayObLGZ 1981, 21/28 m.w.Nachw.; BayObLG MDR 1984, 1035). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Eine Rechtsunkenntnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann nicht unverschuldet, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, sich zu erkundigen. Jeder, der ein Rechtsmittel einlegen will, ist nämlich für die Einhaltung der Formvorschriften selbst verantwortlich und deshalb gehalten, sich bei einer zuständigen Stelle (Rechtsanwalt oder Geschäftsstelle eines zuständigen Gerichts) zu erkundigen, wenn sie ihm nicht geläufig sind (BayObLGZ 1953, 71/73).

Aus dem Umstand, daß die Erstbeschwerde privatschriftlich eingelegt werden konnte, durfte der Rechtsbeschwerdeführer nicht schließen, daß dies auch bei der sofortigen weiteren Beschwerde der Fall sein werde (Senatsbeschlüsse vom 20.1.1977 BReg. 2 Z 89/76 und vom 28.2.1979 BReg. 2 Z 18/79).

Fehlt eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22.12.1982 BReg. 2 Z 101/82), liegt darin für sich betrachtet kein Wiedereinsetzungsgrund (BayObLGZ 1977, 11/15; BayOblG MDR 1984, 1035/1036).

Es besteht auch bei Eingang einer nicht formgerechten Beschwerdeschrift keine Rechtspflicht des Gerichts zur Belehrung, selbst wenn der Mangel wie hier dann vor Ablauf der Rechtsmittelfrist behoben werden könnte (BayObLG, 3. Zivilsenat, Beschluß vom 2.11.1989 BReg. 3 Z 135/89 m.w.Nachw.).

Ausnahmsweise kann die Unkenntnis der Förmlichkeiten des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Fristversäumnis entschuldigen, wenn außergewöhnliche Hindernisse den Beschwerdeführer abgehalten haben, sich zu erkundigen und dies nicht darauf beruht, daß er die den Umständen nach gebotene und auch nach seinen per...

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