Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 27.11.1990; Aktenzeichen 2 T 234/90)

AG Cham (Aktenzeichen UR II 4/90)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 27. November 1990 wird verworfen, soweit die Feststellung beantragt wurde, der Antrag auf Berichtigung der Versammlungsniederschrift vom 9. Februar 1990 zu Tagesordnungspunkt 4 (Warmwassereinstellung) habe sich erledigt. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 9.2.1990 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1 die Genehmigung der Jahresabrechnung 1989 sowie die Entlastung der Verwalterin und des Verwaltungsbeirats. Die Jahresabrechnung weist unter Nrn. I – IV verschiedene Rechnungsposten (Betriebskosten, Instandsetzungskosten, Rücklagenbildung und Dienstleistungskosten) auf. Unter Nr. V schließt sich, abgesehen von einer nachfolgenden Verweisung bezüglich der Heiz- und Warmwasserkosten auf eine gesonderte Abrechnung, als letzter Posten an:

Rechtsstreitkosten in Sache D. (= Antragsteller) werden auf 919,068 Tausendstel umgelegt, … Summe V 2.862,83 …

Eine Gesamtsumme der unter Nrn. I – V aufgeführten Beträge enthält die Jahresabrechnung nicht.

In der Einzelabrechnung des Antragstellers, der Miteigentümer zu 80,932/1000 ist, sind die „Rechtsstreitkosten in Sache D.” anteilig nicht umgelegt worden.

Unter TOP 4 (… Warmwassereinstellung) der Versammlungsniederschrift vom 9.2.1990 ist u.a. folgendes protokolliert:

Die Warmwassereinstellung wird von einem Fachmann überprüft und den üblichen Temperaturen angeglichen. Abstimmungsergebnis: Der Antrag wurde bei elf Ja-Stimmen angenommen, Herrn D. (= Antragsteller) war es nicht möglich, sich für Ja, Nein oder Enthaltung zu entscheiden.

Der Antragsteller hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse ist, am 9.3.1990 sinngemäß beantragt, den Beschluß über die Genehmigung der Jahresabrechnung 1989 bezüglich der „Rechtsstreitkosten in Sache D.” und den Beschluß über die Entlastung der Verwalterin und des Verwaltungsbeirats für ungültig zu erklären. Ferner hat er sinngemäß beantragt, die Versammlungsniederschrift zu TOP 4 bezüglich seines Abstimmungsverhaltens dahingehend zu berichtigen, daß er mit etwaigen baulichen Veränderungen, die für die Warmwassereinstellung erforderlich seien, nicht einverstanden gewesen sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 23.7.1990 die Anträge „auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen” abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26.10.1990 hat der Antragsteller die Hauptsache, soweit sie TOP 4 betrifft, für erledigt erklärt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner hat dazu laut Sitzungsprotokoll keine Erklärung abgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 27.11.1990 die sofortige Beschwerde des Antragstellers insoweit zurückgewiesen, als er verlangt habe, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 und TOP 4 „für ungültig zu erklären”. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Feststellung beantragt, der Antrag auf Berichtigung der Versammlungsniederschrift vom 9.2.1990 zu TOP 4 habe sich erledigt. Im übrigen ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet.

1. Die Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts, der Eigentümerbeschluß zu TOP 4 sei nicht für ungültig zu erklären, ist unzulässig.

a) Die Beteiligten haben im Verfahren beim Landgericht die Hauptsache übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als der Antragsteller die Berichtigung der Versammlungsniederschrift vom 9.2.1990 zu TOP 4 beantragt hat.

Eine übereinstimmende Erledigterklärung liegt auch dann vor, wenn wie hier die Antragsgegner der Erledigterklärung des Antragstellers nicht widersprochen haben. Einer ausdrücklichen Erledigterklärung auch der Antragsgegner bedarf es nicht; ihr Schweigen ist vielmehr als Zustimmung aufzufassen (BGHZ 21, 298/299; Demharter ZMR 1987, 201/202).

An die übereinstimmende Erledigterklärung der Beteiligten ist das Gericht gebunden (BayObLGZ 1979, 117/121). Das Gericht darf daher nicht prüfen, ob die Hauptsache wirklich erledigt ist; eine Hauptsacheentscheidung darf es nicht mehr treffen. Ohne Bedeutung ist es deshalb auch, ob der Antrag im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit überhaupt zulässig und begründet war (Demharter a.a.O.). Erst recht verfehlt war es, daß das Landgericht hier die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 geprüft hat, obwohl der Antrag nur auf eine Berichtigung der Versammlungsniede...

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