Leitsatz (amtlich)
Der Tatrichter hat bei der Auswahl eines der in § 1908i Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Angehörigen des Betroffenen als Betreuer auch zu prüfen, ob etwaigen Gefahren für das Wohl des Betroffenen durch Mittel der Aufsicht oder Ausübung des Weisungsrechts begegnet werden kann. Hierzu kommt insbesondere die Aufhebung der Befreiung von der Rechnungslegungspflicht in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 1897, 1908i Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Bamberg (Beschluss vom 25.07.1997; Aktenzeichen 3 T 62/97) |
AG Forchheim (Aktenzeichen 1 XVII 169/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 25. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 24.2.1997 der Betroffenen H. zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit einschließlich Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und öffnen der Post. Hiergegen legte deren Sohn Beschwerde ein, mit der er seine Bestellung als Betreuer anstrebte. Das Landgericht änderte mit Beschluß vom 25.7.1997 den Beschluß des Amtsgerichts vom 24.2.1997 dahin ab, daß es H. entließ und zum Betreuer der Betroffenen deren Sohn bestellte, ihm aufgab einmal jährlich dem Vormundschaftsgericht über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu berichten und über seine Vermögensverwaltung Rechnung zu legen. Dagegen richtet sich die vom Verfahrenspfleger des Beschwerdeverfahrens eingelegte sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Der Verfahrenspfleger ist zu deren Einlegung berechtigt (§ 67 Abs. 2 FGG). Da die Erstbeschwerde zulässigerweise auf die Auswahl des Betreuers beschränkt war, steht auch nur diese Frage zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1995, 220).
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, sofern ein Vorschlag des Betroffenen nicht vorliege, sei bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen des Betroffenen, insbesondere zu den im Gesetz genannten nahen Verwandten, sowie auf die Gefahr von Interessenskonflikten Rücksicht zu nehmen. Der Sohn der Betroffenen sei als Betreuer zu bestellen. Als langjähriger Berater seiner Mutter in finanziellen Fragen erscheine er geeignet, die Betreuung zu führen, nicht nur was die Vermögenssorge, sondern auch was die Gesundheitssorge betreffe. Zwar besuche er die Mutter eher selten. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, daß die Betroffene aufgrund ihrer Krankheit nicht immer in der Lage sei, Besucher zu erkennen. Die Kammer gehe davon aus, daß er sich künftig durch regelmäßige ca. einmal im Monat stattfindende Besuche bei der Mutter und Vorsprachen beim Pflegepersonal und bei der Heimleitung einen Überblick über die persönlichen Bedürfnisse und den Gesundheitszustand seiner Mutter verschaffe, damit er in der Lage sei, die Betreuung im Interesse seiner Mutter zu führen. Die Kammer habe keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Kollision der Interessen drohe (§ 1897 Abs. 5 BGB). Der Sohn sei durch Erbvertrag seiner Eltern zum Alleinerben nach dem Tod seiner Mutter eingesetzt. Seine Schwestern werden demnach Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Die Konstellation könne zwar zu widerstreitenden Interessen der Geschwister führen. Hierauf sei aber gemäß § 1897 Abs. 5 BGB nicht abzustellen. Es komme vielmehr darauf an, ob die Gefahr einer Kollision der Interessen des Betreuers und der Betreuten bestehe. Diese Gefahr sei aber nicht erkennbar, denn der Sohn werde auch ein eigenes Interesse daran haben, das Vermögen der Betroffenen gut zu verwalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könne, habe die Kammer nicht. Vielmehr spreche für ihn die Tatsache, daß die Betroffene zu den Zeiten, als sie noch selbst bestimmen konnte, wer ihre Angelegenheiten regeln solle, ihren Sohn damit betraut habe. Da die Betroffene ein nicht unbedeutendes Vermögen besitze, ordne die Kammer an, daß der Betreuer nicht von der Rechnungslegungspflicht befreit sei, sondern jährlich gemäß § 1840 BGB über die Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgericht gegenüber Rechnung zu legen habe.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Ist ein Betroffener krankheitsbedingt nicht in der Lage, hinsichtlich eines Betreuervorschlags seinen Willen erkennbar kundzutun, so ist bei der Auswahl eines Betreuers bevorzugt auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Auch bei den danach in Betracht kommenden Personen muß jedoch gewährleistet sein, daß sie in den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betreuten besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich betreuen können (vgl. Bienwald Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1897 BGB Rn. 65). Sämtliche für und wider die Bestellung sprechenden Gesichtspunkte sind abzuwägen, wobei insbesondere zu bedenken ist, daß Angehörige die Bedürfnisse und ...