Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 1418/98)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 212/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus an die Antragsteller weitere 29.567,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.11.1997 zu zahlen.

III. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs haben die Antragsteller samtverbindlich ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel zu tragen. Die Antragsgegnerin hat außerdem ein Viertel der den Antragstellern in diesen Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 103.061 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer größeren, aus 123 Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragsgegnerin, die die Anlage als Bauträgerin errichtete und früher selbst Verwalterin war, gehörten in den Jahren 1995 bis 1997 noch zahlreiche Wohnungen. In den Abrechnungen der Jahre 1995 und 1996, die die Antragsgegnerin für diese Wohnungen erstellte, ist im Unterschied zu den anderen Wohnungen kein Beitrag zur Instandhaltungsrücklage angesetzt; die Antragsgegnerin ist der Meinung, daß für ihre noch nicht veräußerten und leerstehenden Wohnungen kein solcher Beitrag zu leisten und daß diese Wohnungen auch zu den verbrauchsabhängigen Kosten allenfalls in beschränktem Umfang heranzuziehen seien.

Mit dem am 3.7.1997 gestellten Antrag verlangten die Antragsteller von der Antragsgegnerin die Zahlung von 105.983 DM Wohngeld für 1995 und 1996 sowie Wohngeldvorauszahlungen einschließlich Instandhaltungsrücklage für die ihr noch gehörenden Wohnungen ab 1.1.1997.

Mit Schreiben vom 5.7.1997 lud die jetzige Verwalterin für den 19.8.1997 zur Eigentümerversammlung unter anderem mit dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Jahresabrechnung der Firma S. (= Antragsgegnerin) für das Jahr 1996” ein. Mit Schreiben vom 15.8.1997 „erweiterte” sie die Tagesordnung um den Gegenstand „Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahreseinzel- und Gesamtabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1995 und 1996”. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

Diesem Schreiben legen wir nocheinmal den geänderten Wirtschaftsplan 1996 sowie die Jahresabrechnung 1996 und eine Aufstellung der Gesamtkosten 1995 bei. Wir haben diese nocheinmal neu erstellt, da bei beiden sowie auch in der Jahresabrechnung 1995 vom Vorverwalter keine Beträge in der Instandhaltungsrücklage für die Wohnungen der S. ausgewiesen waren und deshalb die Gesamtposition Instandhaltungsrücklage nicht korrekt war.

In der Versammlung vom 19.8.1997 lehnten die Eigentümer zunächst ab, die Jahresabrechnung der Antragsgegnerin für 1996 zu genehmigen; sodann genehmigten sie mit bestandskräftig gewordenen Beschlüssen zu Tagesordnungspunkt 9 („Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahreseinzel- und Gesamtabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1995 und 1996”) die von der jetzigen Verwalterin „nochmals erstellten Abrechnungen 1995 und 1996, mit der Instandhaltungsrücklage …”. In der Versammlungsniederschrift heißt es zuvor, daß die Antragsgegnerin für die Jahre 1995 und 1996 Abrechnungen vorgelegt habe, in welchen die Instandhaltungsrücklage nicht korrekt ausgewiesen und insbesondere die Wohnungen der Antragsgegnerin in den Einzelabrechnungen damit nicht belastet worden seien. Die jetzige Verwalterin habe deshalb aufgrund der vorliegenden Zahlen noch einmal die Abrechnungen für die Jahre 1995 und 1996 mit dem korrekten Ansatz der Instandhaltungsrücklage erstellt.

Die Wohnungseigentümer beschlossen in der Versammlung vom 19.8.1997 außerdem (Tagesordnungspunkt 3) den (Gesamt-) Wirtschaftsplan, in der außerordentlichen Versammlung vom 13.11.1997 die Einzelwirtschaftspläne für 1997. Die Antragsteller beantragten vor dem Amtsgericht zuletzt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 115.746,83 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19.7.1997 zu verpflichten; der Betrag setzt sich aus dem Schuldsaldo der von der jetzigen Verwalterin erstellten Einzelabrechnungen 1995 für die Einheiten der Antragsgegnerin von insgesamt 31.345,21 DM, aus dem Schuldsaldo 1996 von insgesamt 42.248,56 DM und aus den Vorauszahlungen laut Einzelwirtschaftsplänen für die Zeit vom 1.1. bis 1.11.1997 von insgesamt 42.153,06 DM zusammen. Weiter sollte die Antragsgegnerin verpflichtet werden, „monatlich ab dem 1.12.1997 für die noch in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen Vorauszahlungen für Wohngeld und Instandhaltungsrücklage entsprechend den beschlossenen Einzelwirtschaftsplänen zu zahlen”.

Die Antragsgegnerin widers...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?