Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und Unterlassung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 990/93) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 2395/95) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Oktober 1995 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Firma K., eine der sechs Antragsteller, hat an einem Grundstück durch Teilung Wohnungseigentum begründet und insgesamt sieben Wohnungen sowie Tiefgaragenstellplätze errichtet. Fünf Wohnungen sind an die übrigen Antragsteller verkauft und eine an die Antragsgegnerin. Im Grundbuch ist die Firma K. als Eigentümerin sämtlicher Wohnungen eingetragen. Die übrigen Wohnungen sind an die Käufer übergeben, für die im Grundbuch Auflassungsvormerkungen eingetragen sind.
Die Wohnung der Antragsgegnerin hat einen eigenen Zugang von außen und erstreckt sich vom Kellergeschoß bis zum obersten Geschoß. Sie wurde im Gegensatz zu den anderen Wohnungen, die schlüsselfertig erstellt wurden, im Rohbau übergeben und sollte von der Antragsgegnerin fertiggestellt werden.
Die Antragsteller behaupten, die Antragsgegnerin habe im Zug der Fertigstellung ihrer Wohnung Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (Mauerschrägen) entfernt, die bautechnisch unverzichtbar seien und im übrigen dem Schall- und Feuerschutz dienten; außerdem habe sie Fundamente für eine Gartenmauer verlegt, die teilweise über den Bereich ihres Sondernutzungsrechts hinausgingen.
Die Antragsteller haben beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu untersagen, ohne Absprache mit dem Verwalter in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums einzugreifen und Betonstemmarbeiten oder vergleichbare lärmintensive Arbeiten durchzuführen, ferner, die Abmauerung in der nordwestlichen Ecke des Treppenhauses wiederherzustellen.
Die Antragsteller haben die Hauptsache sodann insoweit für erledigt erklärt, als es um die Durchführung lärmender Arbeiten ging.
Das Amtsgericht hat am 10.1.1995 der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt, ohne Absprache mit dem Verwalter in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums einzugreifen, und sie ferner verpflichtet, die Abmauerung in der nordwestlichen Ecke des Treppenhauses wiederherzustellen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 9.10.1995 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Da die Voraussetzungen einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft vorlägen, sei das Wohnungseigentumsgericht zuständig. Zwar sei noch die Firma K. als Eigentümerin aller Wohnungen im Grundbuch eingetragen. Die künftigen Wohnungseigentümer hätten aber die Wohnungen in Besitz genommen; außerdem seien Auflassungsvormerkungen für sie eingetragen.
Ein Eigentümerbeschluß habe der Verfahrenseinleitung nicht vorausgehen müssen. Der Verwalter sei zur Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten befugt gewesen. Dies ergebe sich jedenfalls aus dem Verwaltervertrag. Die Einschränkung der Verwaltervollmacht in der Teilungserklärung stehe nicht entgegen. Denn sie besage nur, daß der Verwalter nicht bevollmächtigt sei, für die Einheit der Antragsgegnerin vorzugehen, soweit Angelegenheiten dieser Einheit selbst betroffen seien.
Der im Treppenhaus entfernte Mauerkeil sei Teil der Wohnungstrennwand und damit des Gemeinschaftseigentums. Der Mauerkeil sei erforderlich gewesen, um trotz der versetzten Wohnungstrennwand die von der Baubehörde vorgeschriebene Wandstärke zu erreichen. Die Wohnungstrennwand gehöre zum Gemeinschaftseigentum, weil sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer diene. Durch den abgetragenen Mauerkeil sei die Stärke der Wohnungstrennwand über alle Etagen hinweg vermindert worden. Es liege auf der Hand, daß dadurch die Schall- und Wärmeübertragung schwächer wirke als bei einer voll ausgebauten Wand. Ein Sachverständigengutachten sei insoweit nicht erforderlich. Dabei könne dahinstehen, ob die Bauausführung bereits im Rohbau mangelhaft gewesen sei. Durch die Entfernung des Mauerkeils seien jedenfalls etwa vorhandene Mängel noch verstärkt worden. Dies müsse nicht hingenommen werden.
Auch der Unterlassungsanspruch sei gerechtfertigt. Angesichts des bisherigen Verlaufs des Wohnungsausbaus bestehe durchaus die Gefahr, daß die Antragsgegnerin auch künftig in das Gemeinschaftseigentum eingreife. Dies ergebe sich schon daraus, daß dies hinsichtlich des Fundaments für die Gartenmauer und der Entfernung des Mauerkeils geschehen sei. Dem ...