Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbesserung des Schallschutzes

 

Verfahrensgang

AG Starnberg (Aktenzeichen 1 UR II 2/91)

LG München II (Aktenzeichen 6 T 1580/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antrags- gegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 30. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner, dessen Wohnung über der der Antragstellerin liegt, ließ in seinem Badezimmer das Flachspülklosett durch ein Tiefspülklosett austauschen. Die Antragstellerin beanstandet, daß sie infolge dieser Veränderung durch die bei der Toilettenbenutzung in der Wohnung des Antragsgegners entstehenden Geräusche unzumutbar beeinträchtigt werde.

Die Antragstellerin hat u.a. beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den früheren Zustand durch Austausch des derzeit vorhandenen Tiefspülklosetts gegen ein Flachspülklosett üblichen Standards wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 11.2.1992 den Antrag insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.10.1992 dem Antrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antrag sei nach § 1004 BGB, § 14 Nr. 1 WEG begründet; die von der Antragstellerin beanstandeten Geräuschbelästigungen seien unzumutbar.

Die Schallschutzanforderungen, die in technischen Regelwerken wie den DIN-Normen enthalten seien, würden eine, wenn auch nicht unmittelbar verbindliche, Orientierung dafür geben, ob ein schalltechnischer Zustand als ordnungsgemäß zu bezeichnen sei. Die Sachverständige habe allerdings ausgeführt, daß die einschlägigen DIN-Normen keine Regelung über die Benutzungsgeräusche von Toiletten enthielten; unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik solle jedoch ein Wert von 30 dB (A) nicht überschritten werden. Im vorliegenden Fall hätten die Messungen einen Geräuschpegel von 36 dB (A) ergeben. Abgesehen davon handle es sich, wie die Sachverständige dargelegt habe, angesichts des geringen Grundgeräuschpegels von 20 bis 21 dB (A) in der Wohnung der Antragstellerin um „sehr störend und unangenehm laut wahrnehmbare Geräusche”. Schließlich sei die Kammer aufgrund des erholten Gutachtens davon überzeugt, daß es durch den vom Antragsgegner vorgenommenen Austausch des Flachspülklosetts durch ein Tiefspülklosett zu der Verschlechterung des schalltechnischen Zustandes gegenüber früher gekommen sei. Mit diesem Ergebnis stehe in Einklang, daß die Antragstellerin früher trotz der Hellhörigkeit der Wohnung eine Beeinträchtigung durch Benutzungsgeräusche der Toilette nie geltend gemacht habe. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes werde eine beträchtliche Verringerung der beanstandeten Geräusche bringen, wobei nicht entscheidend sei, ob dadurch der Geräuschpegel auf 30 dB (A) oder 35 dB (A) gesenkt werde. Eine solche Maßnahme sei auch zumutbar, da sie nur mit einem Kostenaufwand von ca. 1.000 DM verbunden sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Antragsgegner ist gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, in der vom Landgericht bestimmten Weise die beanstandete Geräuschbelästigung zu vermindern oder zu beseitigen.

Das Landgericht hat unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die von der Benutzung der Toilette in der Wohnung des Antragsgegners ausgehenden Geräusche unzumutbar seien.

Eine Orientierung dafür, ob durch Geräusche ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst, geben die Schallschutzanforderungen, die in technischen Regelwerken wie den DIN-Normen enthalten sind; unmittelbar verbindlich sind sie jedoch nicht, da sie keine Rechtsvorschriften sind (BayObLG DWE 1984, 89). Die Sachverständige hat ausgeführt, daß Benutzungsgeräusche von Toiletten durch DIN-Normen nicht geregelt seien, ein Wert von 30 dB (A) aber auch insoweit nicht überschritten werden sollte. Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen.

Das Landgericht hat aufgrund der von der Sachverständigen durchgeführten Messungen festgestellt, daß der Schallpegel bei den hier in Frage stehenden Geräuschen 36 dB (A) betrage, daß sich durch das Auswechseln des bisherigen Flachspülklosetts durch ein Tiefspülklosett die Beeinträchtigung durch Benutzungsgeräusche der Toilette erheblich vergrößert habe, daß diese Geräusche „tatsächlich sehr störend und unangenehm laut wahrnehmbar” seien und daß durch die Herstellung des früheren Zustands der Schallschutz wesentlich verbessert werden könne.

Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (§ 27 Abs. ...

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