Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Ein Eigentümer hatte in seinem Badezimmer das Flachspülklosett durch ein Tiefspülklosett ausgetauscht. Der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung fühlte sich seit dieser Zeit unzumutbar lärmbeeinträchtigt und beantragte, durch erneuten Austausch des Klosetts den früheren Zustand wieder herzustellen.

Die Sachverständige in der Beschwerdeinstanz hatte ausgeführt, dass einschlägige DIN-Normen keine Regelung über die Benutzungsgeräusche von Toiletten enthielten, dass jedoch unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ein Wert von 30 dB (A) nicht überschritten werden sollte. Im vorliegenden Fall hätten Messungen einen Geräuschpegel von 36 dB (A) ergeben. Aufgrund eines geringen Grundgeräuschpegels in dieser Anlage von 20 bis 21 dB (A) sei deshalb von "sehr störenden und unangenehm laut wahrnehmbaren Geräuschen" auszugehen. Die Kammer sei aufgrund des Gutachtens auch davon überzeugt, dass durch den vorgenommenen Austausch eine Verschlechterung des schalltechnischen Zustandes gegenüber früher eingetreten sei, der mit einem übrigens nur geringen Kostenaufwand von DM ca. 1.000,- zumutbar wieder korrigierbar sei.

Der Senat sei an diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG gebunden, zumal das gewonnene Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, § 14 Nr. 1 WEG sei deshalb der Antragsgegner verpflichtet, im Sinne der vom LG bestimmten Weise die beanstandete Geräuschbelästigung zu verhindern oder zu beseitigen. Eine Orientierung dafür, ob durch Geräusche ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwachse, gäben Schallschutzanforderungen, die in technischen Regelwerken wie den DIN-Normen enthalten seien, auch wenn sie unmittelbar nicht verbindlich seien, da es sich bei DIN-Vorschriften um keine Rechtsvorschriften handle (vgl. BayObLG, DWE 84, 89).

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 2.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.02.1993, 2Z BR 111/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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