Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften sind als Gläubiger einer Zwangshypothek sämtliche Wohnungseigentümer mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum oder statt letzterem Beruf und Wohnort als Berechtigte zu bezeichnen.
2. Der Antrag ist kein Erfordernis der Rechtsänderung. Diese wird, falls ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, durch die Eintragung auch dann herbeigeführt, wenn dem Antragsteller die Antragsberechtigung gefehlt oder überhaupt kein Antrag vorgelegen hat.
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 06.11.2003; Aktenzeichen 4 T 917/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 6.11.2003 und die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 8.12.2003 werden zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) die im Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss vom 6.11.2003 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.934 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer einer Wohnung. Im Wohnungsgrundbuch wurden zu Gunsten der Beteiligten zu 2), der übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage, zwei Zwangssicherungshypotheken eingetragen.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Zwangssicherungshypotheken zu löschen. Das LG hat mit Beschluss vom 6.11.2003 das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragung des Beteiligten zu 1), des Eigentümers der Wohnung, als Mitgläubiger der Zwangssicherungshypotheken zu löschen. Außerdem hat es das Grundbuchamt angewiesen, bei drei der eingetragenen Gläubiger einen Amtswiderspruch einzutragen, weil sie nicht Gläubiger der titulierten Forderungen, sondern Rechtsnachfolger von im Titel bezeichneten Wohnungseigentümern seien. Im Übrigen hat das LG die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken zurückgewiesen. Den Geschäftswert hat es auf 11.590 Euro festgesetzt. Mit Beschluss vom 8.12.2003 hat das LG seinen Beschluss vom 6.11.2003 dahin ergänzt, dass der Geschäftswert für den Teil der Beschwerde, in dem der Beschwerdeführer unterlegen ist, auf 9.934,26 Euro festgesetzt wird. Gegen beide Beschlüsse hat der Beteiligte zu 1) Rechtsmittel eingelegt. Seine Beschwerden hat er nicht begründet.
II. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Das LG hat in dem Beschluss vom 6.11.2003, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, ausgeführt:
Eine weiter gehende Löschung oder Eintragung von Amtswidersprüchen auf Grund der übrigen Einwendungen des Beteiligten zu 1) komme nicht in Betracht.
Die Zwangssicherungshypotheken seien im Grundbuch eingetragen "für die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage ..." unter Angabe des jeweiligen Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums der Wohnungseigentümer. Dies entspreche den gesetzlichen Vorschriften.
Mit dem Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypotheken zu Gunsten der Beteiligten zu 2) sei von deren Verfahrensbevollmächtigten eine von der für die Beteiligten zu 2) als Vertreterin aufgetretenen Verwalterin unterzeichnete, aber nicht öffentlich beglaubigte, Vollmacht vorgelegt worden. Es könne offen bleiben, ob insoweit ein Mangel der Antragstellung vorliege, weil ein solcher nach Eintragung nicht mehr gerügt werden könne.
Ohne Bedeutung sei, dass für eine der als Gläubiger eingetragenen Wohnungseigentümerin zusätzlich eine Vollmacht für die Rechtsanwälte vorgelegt worden sei, die die Beteiligten zu 2) einschließlich dieser Wohnungseigentümerin vertreten hätten.
In den Vollstreckungstiteln werde die Verwalterin als Vertreterin der Beteiligten zu 2) aufgeführt. Die Behauptung des Beteiligten zu 1), die Verwalterbestellung sei nichtig gewesen, werde aber nicht näher begründet.
2. Im Beschluss vom 8.12.2003 hat das LG ausgeführt:
Auf Antrag der Kostenbeamtin sei der Geschäftswert für den Teil der Beschwerde zu bestimmen gewesen, in dem der Beschwerdeführer unterlegen sei. Der Beteiligte zu 1) sei zu 6/7 unterlegen, weshalb ausgehend von einem Gesamtbetrag der Zwangssicherungshypotheken i.H.v. 11.590 Euro der Geschäftswert für den Teil der Beschwerde, in dem der Beschwerdeführer unterlegen sei, auf 9.934,26 Euro festzusetzen gewesen sei.
3. Die Entscheidungen des LG halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Auch bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften wie hier sind als Gläubiger einer Zwangshypothek sämtliche Wohnungseigentümer mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum oder statt letzterem Beruf und Wohnort als Berechtigte zu bezeichnen (§ 15 Abs. 1 Buchst. a GBV; BayObLG NZM 2001, 775).
b) Die übrigen Einwendungen des Beteiligten zu 1) gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken beziehen sich auf behauptete Mängel bei der Antragstellung. Der Antrag ist aber kein Erfordernis der Rechtsänderung. Diese wird, falls ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, durch die Eintragung auch dann herbeigeführt, wenn dem Antragsteller die Antragsbere...