Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Antrag auf Fortführung des bisherigen Verfahrens nach Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs
Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 2944/96) |
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 126/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 24. November 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses lautet wir folgt:
Das Verfahren ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 15. Oktober 1997 beendet.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Den Antragsgegnern zu 1 gehören zwei Wohnungen im Erdgeschoß, die sie durch einen Mauerdurchbruch im Bereich der jeweiligen Wohnzimmer und durch die Entfernung der Terrassentrennwand miteinander verbunden haben. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 18.7.1995 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5:
Die Wohnungseigentümerversammlung genehmigt den Eheleuten … (= Antragsgegner zu 1) zwei Mauerdurchbrüche nach den Plänen und den geprüften statischen Berechnungen des … unter der Voraussetzung, daß die Ausführung von Fachfirmen und planidentisch durchgeführt wird. Sämtliche Kosten, einschließlich eventueller Folgekosten, gehen zu Lasten der … (= Antragsgegner zu 1). Die Arbeiten sind so durchzuführen, daß die übrigen Bewohner der Anlage, insbesondere des Aufgangs Haus-Nr. …, während des Umbaus nicht über ein vertretbares Maß hinaus belästigt werden.
Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu 1 zu verpflichten, die Mauerdurchbrüche zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 4.7.1996 dem Antrag stattgegeben. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 15.10.1997 haben die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen; weder die Antragsgegner zu 2, die übrigen Wohnungseigentümer, noch die weitere Beteiligte, die Verwalterin, waren in dem Termin anwesend. Der Vergleich hat folgenden Inhalt:
1. Die Antragsgegner zu 1 verpflichten sich, von der mit Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 18.7.1995, TOP 5 eingeräumten Möglichkeit zu zwei Mauerdurchbrüchen nur in folgender Weise Gebrauch zu machen:
Die Verbindung der zwei Wohnzimmer geschieht durch einen Rundbogen-Durchgang, wobei der Durchgang eine lichte Weite von maximal 1,20 m hat und der halbkreisförmige, oben abschließende Bogen eine Höhe der Oberkante des Fußbodens von dem Scheitelpunkt maximal 2,10 m hat. Der Durchgang durch die Terrassentrennwand hat eine lichte Weite von 1 m und ist so angeordnet, wie auf dem Ausführungsplan des Statikers gezeichnet. D.h. die zum Garten hin stehenbleibende Wand hat eine Breite von mindestens 90 cm. Im übrigen gelten alle Auflagen wie im Beschluß der Eigentümerversammlung festgehalten weiter.
2. In Ausführung des Beschlusses verpflichten sich die Antragsgegner zu 1 die bereits durchgeführte Maueröffnung in ihrer Wohnung auf die oben unter 1. genannte Form zurückzubauen. Der Rückbau hat durch eine anerkannte Fachfirma nach einem vorher zu erstellenden Plan zu erfolgen. Die Auswahl der Firma und der Plan sind vor Durchführung der Maßnahme der Hausverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Soweit der auf der Terrasse geschaffene Mauerdurchbruch nicht dem vorgelegten Plan wie unter 1. beschrieben entspricht, ist auch dieser Durchbruch entsprechend den für die Wohnzimmerwand geltenden Bedingungen zurückzubauen.
Alle mit dem Rückbau verbundenen Kosten tragen die Antragsgegner zu 1.
3. Die Antragsgegner zu 1 erklären, daß die ihnen gehörenden, streitgegenständlichen Wohnungen … und … hinsichtlich der Verwaltung, insbesondere der Kostenverteilung auch künftig als zwei eigenständige Wohnungen behandelt werden.
4. Die Antragsgegner zu 1 verpflichten sich, bei einem eventuellen Verkauf einer oder beider Wohnungen die Abgeschlossenheit der Wohnungen durch einen Rückbau beider Mauerdurchbrüche auf eigene Kosten wiederherzustellen. Sie sind sich bewußt und damit einverstanden, daß die Hausverwaltung ihre Zustimmung zum Verkauf einer oder beider Wohnungen von der vorherigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abhängig machen wird.
5. Beide Parteien beantragen das Ruhen des Verfahrens. Die Antragsteller dulden die Mauerdurchbrüche in der eingeschränkten Form, wie sie in der Ziffer 1 beschrieben ist.
6. Die Antragsgegner zu 1 verpflichten sich, den Antragstellern alle etwaigen Nachteile, insbesondere Folgekosten durch Bauschäden zu erstatten, die auf beide Mauerdurchbrüche zurückzuführen sind.
7. Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die...