Entscheidungsstichwort (Thema)
Umschreibung von Wohnungserbbaugrundbüchern in Wohnungsgrundbücher
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Aktenzeichen 4 T 189/98) |
AG Kulmbach |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 11. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die beiden Beteiligten sind als Wohnungserbbauberechtigte mit jeweils einem halben Anteil an dem Erbbaurecht, verbunden jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, im Grundbuch eingetragen. Die beiden Wohnungserbbaurechte sind jeweils mit einer Erbbauzinsreallast und das Wohnungserbbaurecht des Beteiligten zu 2 darüber hinaus mit Grundpfandrechten belastet.
Durch notariellen Vertrag vom 28.5.1998 erklärten die Grundstückseigentümerin und die Beteiligten die Auflassung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks an die beiden Beteiligten zu Miteigentum je zur Hälfte. Ferner bewilligten die Beteiligten in der Urkunde die Löschung der Erbbauzinsreallasten, schrieben das Grundstück dem Erbbaurecht unter Erstreckung der Wohnungserbbaurechte auf die jeweiligen Miteigentumsanteile an dem Grundstück als Bestandteil zu, wobei der Beteiligte zu 2 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück vorsorglich den an seinem Wohnungserbbaurecht bestehenden Grundpfandrechten unterwarf, und hoben schließlich das Erbbaurecht auf und bewilligten dessen Löschung im Grundbuch. Die Beteiligten sind der Meinung, mit der Aufhebung des Erbbaurechts würden die Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und setze sich das Sondereigentum an den Miteigentumsanteilen am Grundstück fort, so daß die Wohnungserbbaugrundbücher in Wohnungsgrundbücher umzuschreiben seien.
Auf den Antrag, die Erklärungen in der Urkunde vom 28.5.1998 im Grundbuch zu vollziehen, hat das Grundbuchamt die beiden Beteiligten am 14.10.1998 als Eigentümer des Grundstücks zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen und durch Beschluß vom 12.10.1998 die Anträge auf Zuschreibung des Grundstücks zum Erbbaurecht, Löschung des Erbbauzinses, Löschung des Erbbaurechts sowie Schließung der Wohnungserbbaugrundbücher und Anlegung von Wohnungsgrundbüchern zurückgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 11.1.1999 das Grundbuchamt zur Löschung der Erbbauzinsreallasten angewiesen. Im übrigen hat es die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Zusammenführung eines Grundstücks mit einem grundstücksgleichen Recht sei jedenfalls in den Fällen, in denen das grundstücksgleiche Recht das Grundstück belaste, weder im Weg der Vereinigung noch der Zuschreibung möglich. Grundstückseigentum und Erbbaurecht seien wesensverschieden. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 890 BGB würde zu einer faktischen Sprengung des numerus clausus der Realrechte führen. Im Ergebnis bestehe auch kein Bedürfnis für eine Anwendung des § 890 Abs. 2 BGB, weil sich das von den Beteiligten angestrebte Ziel, Wohnungseigentum zu bilden, auch durch Aufhebung des Erbbaurechts und Neubegründung von Wohnungseigentum erzielen lasse. Da eine Zuschreibung des Grundstücks zum Erbbaurecht somit nicht möglich sei, scheide auch eine Eintragungsfähigkeit der weiteren Vereinbarungen aus.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat die unterschiedlichen Meinungen im Schrifttum zu der Frage zusammengetragen, ob das Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, dem Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO als nicht wesentlicher Bestandteil zugeschrieben werden kann (dagegen: Palandt/Bassenge BGB 58. Aufl. § 890 Rn. 2; Staudinger/Gursky BGB 13. Aufl. § 890 Rn. 15; MünchKomm/v. Oefele BGB 3. Aufl. § 11 ErbbauVO Rn. 33; v. Oefele/Winkler Handbuch des Erbbaurechts 2. Aufl. Rn. 5.179; dafür: Räfle ErbbaurechtsVO § 11 Rn. 21; KEHE/Eickmann Grundbuchrecht 4. Aufl. § 6 Rn. 8; Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 8. Aufl. § 6 Rn. 14; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 11. Aufl. Rn. 1845; Demharter GBO 22. Aufl. § 6 Rn. 6; LG Mühlhausen Rpfleger 1998, 196 für das Gebäudeeigentum; unentschieden: BayObLGZ 1993, 297/300; OLG Jena Rpfleger 1998, 195 für das Gebäudeeigentum). Praktische Bedeutung kommt einer Zuschreibung insbesondere im Hinblick auf die Vorschrift des § 1131 BGB zu, wonach sich in Verbindung mit § 1192 BGB die an dem Erbbaurecht bestehenden Grundpfandrechte auf das Grundstück erstrecken, allerdings nicht umgekehrt. Die grundbuchmäßige Darstellung der Zuschreibung stößt jedenfalls bei einer Unterteilung des Erbbaurechts wie hier in Wohnungserbbaurechte auf nicht geringe Schwierigkeiten, so daß eine Zuschreibung an der drohenden Verwirrung im Sinn des § 6 GBO scheitern könnte. Der Senat braucht die angeschnittene Rechtsfrage nicht zu entscheiden. Selbst wenn eine Zuschreibung des Grundstücks zu dem darauf lastenden Erbbaurecht für rechtlich zulässig erachtet würde, könnte die nach Aufhebung des Erbbaurechts letztlich angestrebte Umschrei...